2.1 Bestehen eines Arbeitsverhältnisses
Beschäftigte, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben bei Erreichen der maßgeblichen Beschäftigungszeit Anspruch auf Zahlung des Jubiläumsgeldes (§ 23 Abs. 2 Satz 1 TVöD). Entscheidend ist lediglich der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses bis zur Vollendung der Beschäftigungszeit von 25 Jahren bzw. 40 Jahren.
Auch Beschäftigte, die sich zum Zeitpunkt des Jubiläums in Elternzeit oder Pflegezeit befinden oder deren Arbeitsverhältnis wegen einer befristeten Erwerbsminderungsrente ruht, haben Anspruch auf das Jubiläumsgeld. Gleiches gilt für Beschäftigte, die sich zum Zeitpunkt des Arbeitsjubiläums in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befinden.[1]
Zur Fälligkeit des Jubiläumsgeldes bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses siehe unten, Ziffer 5.
Führung und Leistung des Beschäftigten haben keine Auswirkung auf die Zahlung des Jubiläumsgeldes.
2.2 Vollendung der Beschäftigungszeit von 25 bzw. 40 Jahren
2.2.1 Beschäftigungszeit i. S. d. § 34 Abs. 3 TVöD
Der Anspruch auf Zahlung eines Jubiläumsgeldes richtet sich nach der "Beschäftigungszeit" im Sinne des § 34 Abs. 3 TVöD. Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts gemäß § 28 TVöD, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt.
Nach der genannten Vorschrift werden jedoch nicht nur Zeiten bei demselben Arbeitgeber, sondern – bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen – auch Zeiten bei anderen Arbeitgebern berücksichtigt. Im Einzelnen:
Als Beschäftigungszeit werden anerkannt
- Zeiten bei demselben Arbeitgeber sowie
Vorzeiten bei anderen Arbeitgebern, sofern der Beschäftigte
- zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich des TVöD erfasst sind, wechselt oder
- von einem zu einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber wechselt.
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden in vollem Umfang auf die Beschäftigungszeit angerechnet.
Bezüglich der Einzelheiten zur Berechnung der Beschäftigungszeit nach § 34 Abs. 3 TVöD wird auf die Ausführungen zu Beschäftigungszeit verwiesen.
2.2.2 Übergangsregelung in § 14 TVÜ
Für Beschäftigte, die dem Geltungsbereich des TVÜ unterliegen, gelten hinsichtlich der Jubiläumszeit die Besitzstandsregelungen des § 14 TVÜ-VKA/-Bund. Der TVÜ erfasst
- Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1.10.2005 begründet wurde und über diesen Zeitpunkt hinaus ununterbrochen fortbesteht sowie
- Beschäftigte, die nach einer Unterbrechung von längstens 1 Monat bei ihrem bisherigen Arbeitgeber wieder eingestellt werden.
Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA/-Bund werden für die Dauer des über den 30.9.2005 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses die vor dem 1.10.2005 nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit i. S. d. § 34 Abs. 3 TVöD berücksichtigt.
Für den Anspruch auf das Jubiläumsgeld werden bei den genannten Mitarbeitern weiter die bis zum 30.9.2005 zurückgelegten Zeiten, die nach Maßgabe
- des BAT bzw. BMT-G anerkannte Dienstzeit,
- des BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen, BMT-G-O bzw. MTArb-O anerkannte Beschäftigungszeit,
- des MTArb anerkannte Jubiläumszeit
sind, als Beschäftigungszeit i. S. d. § 34 Abs. 3 TVöD berücksichtigt.
Übergeleitete Beschäftigte genießen somit für die Berechnung der Jubiläumszeit Besitzstand. Sie nehmen die am 30.9.2005 erreichte Beschäftigungs- und Dienstzeit bzw. Jubiläumszeit mit in den TVöD.
Die Dienstzeiten und Jubiläumszeiten haben jedoch nur noch Bedeutung für die Festsetzung des Jubiläumsgeldes.
Bezüglich der Einzelheiten zur Berechnung der Beschäftigungs-, Dienstzeit bzw. Jubiläumszeit nach den bis 30.9.2005 gültigen Tarifregelungen wird auf die Ausführungen in Beschäftigungszeit, Anhang verwiesen.
2.2.3 Zeitpunkt der "Vollendung" einer bestimmten Beschäftigungszeit
Der Anspruch auf das Jubiläumsgeld entsteht nach § 23 Abs. 2 TVöD "bei Vollendung" einer Beschäftigungszeit von 25 Jahren bzw. 40 Jahren. Der Zeitraum der Beschäftigungszeit berechnet sich nach § 187 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB. Der Tag des Beginns des Arbeitsverhältnisses zählt somit bei der Fristenberechnung mit. Die Jahresfrist für die Beschäftigungszeit endet mit dem Ablauf desjenigen Tages, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
Fristenberechnung
Das Arbeitsverhältnis begann am 1.3.1989. Mit Ablauf des 28.2.2014, d. h. am 28.2.2014, 24:00 Uhr, hat der Beschäftigte eine 25-jährige Beschäftigungszeit vollendet.
Die Beschäftigungszeit muss naturgemäß in einem bestehenden Arbeitsverhältnis vollendet werden. Nach der Rechtsprechung des BAG setzt die tarifliche Bestimmung jedoch nicht voraus, dass das Arbeitsverhältnis über diesen Zeitpunkt hinaus fortbesteht.[1] Anspruch auf das Jubiläumsgeld besteht somit auch, wenn das Arbeitsverhältnis zeitgleich mit der Vollendung de...
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich TVöD Office Professional 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt.
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen