Rz. 14

Nach § 115 Abs. 2 steht dem Anspruchsübergang nicht entgegen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Damit findet § 400 BGB, der grundsätzlich gemäß § 412 BGB bei einem gesetzlichen Forderungsübergang anwendbar ist, für die von § 115 erfassten Fallgestaltungen keine Anwendung. Des in § 400 BGB grundsätzlich angeordneten Schutzes bedarf es hier nicht, da der Arbeitnehmer/Sozialleistungsempfänger vom Sozialleistungsträger Entgeltersatzleistungen erhält.

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