0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die am 1.1.1992 in Kraft getretene Vorschrift ist mehrfach geändert worden, seit 2001 wie folgt:

  • ab 1.1.2001 durch das 4. Euro-Einführungsgesetz v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983). Ein neuer Abs. 3 ist eingefügt worden;
  • ab 1.1.2002 durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403). Abs. 3a wurde in die Vorschrift eingefügt;
  • ab 1.1.2008 durch Art. 24 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft v. 7.9.2007 (BGBl. I S. 2246): Neufassung von Abs. 4;
  • ab 1.7.2009 durch Art. 4 des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2940). Abs. 3 Satz 1 ist neu gefasst worden (bisheriger Text: "Arbeitsentgelt aus nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendeten"). Zunächst mit dem Verweis auf § 23 b Abs. 2 Satz 1 bis 3 (als redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Änderungen des SGB IV, in Kraft ab 1.1.2009); mit Wirkung zum 1.7.2009 dann Verweis auf § 23 b Abs. 2 Satz 1 bis 4 geändert. Die Neufassung bewirkt, dass (vgl. § 23 b SGB IV) auch zusätzliche Entgeltpunkte aus Wertguthaben berücksichtigt werden können, die der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV i. d. F. ab 1.7.2009 übertragen wurden;
  • ab 1.1.2016 durch Art. 3 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) v. 15.4.2015 (BGBl. I S. 583). In Abs. 4 Satz 1 wurde "§ 194 Abs. 1 Satz 3" aus redaktionellen Folgegründen in "§ 194 Abs. 1 Satz 6" geändert.
  • Durch Art. 1 Nr. 4 Buchst. a des Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) v. 28.11.2018 (BGBl. I S. 2016) wurde ein neuer Abs. 1a eingefügt, mit Art. 1 Nr. 4 Buchst. b ein neuer Abs. 4 Satz 3. Diese Regelungen wurden nach Art. 7 Abs. 2a erst zum 1.7.2019 in Kraft gesetzt, während der Rest der gesetzlichen Regelungen des RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetzes nach Art. 7 Abs. 3 im Wesentlichen bereits zum 1.1.2019 in Kraft gesetzt wurde.

Gültig ist die Vorschrift in der Fassung vom 28.11.2018 ab 1.7.2019.

1 Allgemeines

1.1 Grundsätze der Rentenberechnung

1.1.1 Zwei Säulen der Rentenberechnung

 

Rz. 2

Die Rentenhöhe durch die Ermittlung von (persönlichen) Entgeltpunkten – als der die individuelle Lebensleistung prägender Faktor der Rentenberechnung – steht seit der Novellierung des Rentenrechts durch die Überführung der rentenrechtlichen Regelung aus dem alten Recht (RVO/AVG) in das SGB VI durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 – RRG 1992) auf zwei Säulen (vgl. zu den gesetzgeberischen Erwägungen allgemein, BT-Drs. 11/4124, insbesondere S. 171):

  1. auf der Bewertung der tatsächlich im Versicherungsleben eingezahlten Beiträgen; also den Beitragszeiten nach § 70 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 55, einschließlich der Kindererziehungszeiten nach § 70 Abs. 2 i. V. m. § 56 – die sog. Beitragsrente und
  2. seit 1.1.1992 auch auf der Bewertung aller beitragsfreien Zeiten – Gesamtleistungsbewertung § 71.

1.1.2 Beitragsrente und Gesamtleistungsbewertung (= Beitragsdichtemodell)

 

Rz. 3

Die Bewertung der Beitragsrente nach § 70 Abs. 1 erfolgt dabei nach dem in § 63 Abs. 1 niedergelegten Äquivalenzprinzip; dem Grundprinzip der Lebensleistung (vgl. insoweit auch die Komm. zu § 63).

 

Rz. 4

Die Gesamtleistungsbewertung gibt in § 71 Abs. 1 Satz 1 bei der Bewertung beitragsfreier Zeiten das sog. Beitragsdichtemodell vor, das ebenfalls bereits durch die Grundsätze in § 63 Abs. 3 niedergelegt ist (vgl. insoweit auch die Komm. zu § 63). Die im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung vorzunehmenden unabhängigen Bewertungsverfahren – die Grundbewertung nach § 72 und die Vergleichsbewertung nach § 73 – erfolgen durch einen Vergleich der vom Versicherten individuell erbrachten Gesamtleistung an Beiträgen in dem für die Versicherung jeweils maßgebenden belegungsfähigen Gesamtzeitraum. Sinn des Beitragsdichtemodells ist es, die Bewertung der beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten letztlich an der individuell erbrachten Gesamtleistung des Versicherten zu messen; deren Bewertung ist damit eng an den Umfang und die Höhe der Beitragszahlung geknüpft. Damit soll letztlich auch die Bewertung dieser Zeiten an das Äquivalenzprinzip bzw. an das Lebensleistungsprinzip angelehnt werden; damit soll die individuelle Lebensleistung honoriert werden. Die Gesamtleistungsbewertung führt daher dazu, dass bei einem vollständig belegten Gesamtzeitraum der durchschnittliche Beitragswert zum Gesamtleistungswert wird. Nur bei lückenloser Versicherungsbiografie entspricht der Gesamtleistungswert dem individuellen durchschnittlichen Beitragswert. Dieser Gesamtleistungswert sinkt beim Vorhandensein von Lücken im Gesamtzeitraum entsprechend ab (GRA der DRV zu § 72 SGB VI, Stand: 1.2.2021, Anm. 2). Lücken im Versicherungsschutz und niedrige Entgeltpunkte drücken daher insgesamt auch die Bewertung der beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten.

1.1.3 Bewertungsmodelle und deren Sinn

 

Rz. 5

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