0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die am 1.1.1992 in Kraft getretene Vorschrift ist seit 2002 wie folgt geändert worden:

  • durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403): In Abs. 1 (Nr. 4) wurde "oder Rentensplitting unter Ehegatten" und an späterer Stelle "bei Witwenrenten und Witwerrenten sowie" mit Wirkung zum 1.1.2002 eingefügt;
  • durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791): Ab 1.8.2004 ist dem Abs. 1 die Nr. 8 angefügt, in Abs. 3 der Satz 1 gestrichen und ein weiterer Satz angefügt worden. Die Streichung des Abs. 3 Satz. 1 ("Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte einer Teilrente ist die Summe aller Entgeltpunkte, die der ersten Rente wegen Alters zugrunde liegt.") erfolgte, weil wegen des unveränderten Rentenbeginns beim Wechsel zwischen Voll- und Teilrente (vgl. § 34 Abs. 4) eine der ersten Rente folgende Rente nicht mehr in Frage kommen kann (vgl. auch BT-Drs. 15/2149 S. 6, und 15/2678 S. 21 zum RV-Nachhaltigkeitsgesetz);
  • durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts v. 15.12.2004 (BGBl. I S. 3392): In Abs. 1 Nr. 4 wurde "unter Ehegatten" gestrichen (mit Wirkung zum 1.1.2005);
  • durch das Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2940): Neu gefasst wurde Abs. 1 Nr. 7 (bisheriger Text: "Arbeitsentgelt aus nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendeten Wertguthaben und"). Zunächst mit dem Verweis auf § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 3 (als redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Änderungen des SGB IV, in Kraft ab 1.1.2009); mit Wirkung zum 1.7.2009 dann mit Verweis auf § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 geändert. Die Änderung stellt sicher, dass bei der Ermittlung von persönlichen Entgeltpunkten auch zusätzliche Entgeltpunkte aus Wertguthaben berücksichtigt werden können, die der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV übertragen wurden;
  • durch das Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz v. 5.12.2011 (BGBl. I S. 2458): In Abs. 1 ist die Nr. 9 mit Wirkung zum 13.12.2011 eingefügt worden. Dabei handelt es sich um eine Folgeänderung zur Einführung der Entgeltzuschläge i. S. v. § 76e;
  • durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057): In Abs. 1 Nr. 5 ist "Abfindung" durch "Abfindungen" ersetzt und "oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse" angefügt worden (in Kraft ab 1.1.2012). Dabei handelt es sich um eine Folgeänderung zur Ergänzung von § 187b;
  • durch das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. 5.12.2012 (BGBl. I S. 2474): In Abs. 1 Nr. 6 ist "versicherungsfreier" aus redaktionellen Gründen wegen der Neuregelungen in §§ 2, 5, 6 (Änderung der Versicherungsfreiheit für geringfügig entlohnte Beschäftigte) gestrichen worden (in Kraft ab 1.1.2013)
  • durch das Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz v. 13.5.2016 (BGBl. I S. 706): In Abs. 1 wurde die Nr. 10 als Folgeänderung zur Einführung eines Zuschlages gemäß § 76f eingefügt (in Kraft ab 1.1.2016).
  • durch Art. 1 Nr. 17 Buchst. a, b und c des Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben – Flexirentengesetz v. 8.12.2016 (BGBl. I S. 2838): Abs. 3 und Abs. 4 wurden neu geregelt und ein neuer Abs. 3a eingefügt.
  • durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) v. 12.8.2020 (BGBl. I S. 1879) wird § 66 mit Wirkung zum 1.1.2021 geändert: Durch Art. 1 Nr. 2c wird in Abs. 1 eine neue Nr. 11 angefügt. Damit werden bei der Summe aller zu bildenden Entgeltpunkte ab Inkrafttreten der Grundrente (hier § 76g) dann auch Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung Berücksichtigung finden. Außerdem wird durch Art. 1 Nr. 2d in Abs. 1 ein Satz 2 angefügt, der die getrennte Ermittlung von Entgeltpunkte anordnet, um so die komplizierte Anrechnungsregelung des neu geschaffenen § 97a zu ermöglichen (vgl. zu den gesetzgeberischen Erwägungen BT-Drs. 19/20711 S. 30, BT-Drs. 19/18473 S. 36, BR-Drs. 85/20 S. 32, 33).
  • durch Art. 7 Nr. 6 des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-ÄndG) v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) ist mit Wirkung zum 1.1.2023 Abs. 3 geändert worden und zwar wurden durch Buchst. a in Satz 1 die Wörter "unabhängig vom Hinzuverdienst gewählten" gestrichen und die Angabe "(§ 42 Absatz 2)" durch die Angabe "(§ 42 Absatz 1)" ersetzt; durch Buchst. b wurde Satz 2 aufgehoben (vgl. Gesetzesmaterialien BR-Drs. 422/22 S. 109 = BT-Drs. 20/3900 S. 97).

Gültig ist die Vorschrift i. d. F. des Gesetzes v. 20.12.2022 ab 1.1.2023.

1 Allgemeines

1.1 Inhalt der Regelung

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelt, wie die persönlichen Entgeltpunkte (vgl....

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