0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 45 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) in das SGB VI eingefügt. Sie trat nach Art. 86 Abs. 5 zum 1.1.2006 in Kraft.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Während § 219 a.F. nur den Finanzverbund in der Rentenversicherung der Arbeiter regelte, erstreckt sich die Neufassung auf die gesamte allgemeine Rentenversicherung. Des Weiteren sind die Abs. 2 und 3 maßgeblicher Bestandteil der Neuregelung der Finanzverfassung der Rentenversicherung durch das RVOrgG. Finanzstruktur und die Finanzströme in der gesetzlichen Rentenversicherung werden unter dem Gesichtspunkt der Vereinfachung neu geordnet. Dabei bleibt jedoch die finanzielle Eigenständigkeit der Träger auch weiterhin gewahrt.

 

Rz. 3

Die knappe Finanzausstattung der Rentenversicherungsträger führte dazu, dass bereits seit Mitte 2004 ein Verfahren eingesetzt ist, wie es jetzt in Abs. 2 und 3 vorgegeben wird. Der Gesetzgeber sieht mit seinen Regelungen für den Zeitraum ab dem 1.1.2006 ein Verfahren vor, das sich in der Praxis der Versicherungsträger aus dem Zwang der Verhältnisse heraus bereits bewährt hat.

2 Rechtspraxis

2.1 Grundsätze des Finanzverbunds

 

Rz. 4

Abs. 1 Satz 1 zählt die von den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung gemeinsam zu tragenden Ausgaben, die im sog. Gemeinlastverfahren zu erbringen sind, auf. Danach tragen die Träger nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen, jeweils auf ein Kalenderjahr bezogen, die Ausgaben für Renten, Beitragserstattungen, Leistungen für Kindererziehung, Leistungen nach dem AAÜG, Auffüllbeträge, Rentenzuschläge, Aufwendungen für die Krankenversicherung der Rentner, Abschlagszahlungen zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner, Beiträge der Bundesagentur für Arbeit und die Erstattung für arbeitsmarktbedingte Renten bei Erwerbsminderung. Unter den Begriff Renten fallen auch Abfindungen und Höherversicherungsrenten.

 

Rz. 5

Vom Gemeinlastverfahren werden die Aufwendungen des einzelnen Trägers für Leistungen zur Teilhabe, Aufwendungen für Verwaltungs- und Verfahrenskosten oder Investitionsausgaben nicht erfasst. Aufwendungen für Leistungen zur Teilhabe und Aufwendungen für Verwaltungs- und Verfahrenskosten sind bezogen auf die Rentenversicherung budgetiert (§ 220) und führen bei Überschreitungen zu Einsparungen in den Folgejahren. Verfahrensmäßig bleiben die dafür unmittelbar erforderlichen Beträge durch Einbehalt des erforderlichen Teils bei den Beitragseinnahmen (Abs. 2) beim einzelnen Träger.

 

Rz. 6

Zu den in Gemeinlast zu tragenden Ausgaben steuert im Rahmen der Rentenvorschüsse das Bundesversicherungsamt die Anteile des Bundeszuschusses, des zusätzlichen Bundeszuschusses, der Erstattungen für Kinderzuschüsse, für einigungsbedingte Leistungen und für AAÜG-Leistungen sowie der Beiträge für Kindererziehungszeiten zu. Dieses Verfahren stellt sicher, dass zu den Rentenzahlterminen die entsprechenden Vorschussbeträge bereitstehen.

 

Rz. 7

Die in Rz. 6 aufgeführten Vorschüsse werden den einzelnen Versicherungsträgern der allgemeinen Rentenversicherung nach dem Verhältnis der Beiträge zugeordnet. Die spätere Abrechnung erfolgt nur buchhalterisch (§ 227 Abs. 1), es fließt also kein Geld zwischen den Trägern.

 

Rz. 8

In den Finanzverbund ist auch die gemeinsame Nachhaltigkeitsrücklage einbezogen (§ 216). Nachdem diese Rücklage bis zu einer halben Monatsausgabe von der Deutschen Rentenversicherung Bund verwaltet werden soll, war es nur folgerichtig, dass nur eine betragsmäßige, anteilige Zuordnung zu den einzelnen Trägern der allgemeinen Rentenversicherung erfolgt. Es werden keine Zahlungen mehr getätigt oder diese Finanzreserve bei den einzelnen Trägern gleichmäßig aufgefüllt.

2.2 Bereitstellung der Mittel zu den Zahlungsterminen

 

Rz. 9

In einem ersten Schritt werden die Rentenversicherungsbeiträge an die Träger der allgemeinen Rentenversicherung nach dem in § 28k SGB IV festgelegten Verfahren weitergeleitet. Insoweit gehen auch an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Beiträge als Träger der allgemeinen Rentenversicherung, die getrennt von den Mitteln der knappschaftlichen Rentenversicherung auszuweisen sind.

 

Rz. 10

In einem 2. Schritt halten die Träger von den Beitragseinnahmen die Mittel zurück, die jeweils für die Ausgaben zur Teilhabe, die Verwaltungs- und Verfahrenskosten und eventuellen Investitionskosten benötigt werden. Die Berechnung wird einerseits anhand der budgetierten Ansätze (§ 220), andererseits mit den Beträgen der erforderlichen Mittel durchgeführt. Ergeben sich Anhaltspunkte, dass die vorgesehenen Mittel unterschritten werden, z.B. durch rückläufige Ausgaben für Teilhabe, ist eine Korrektur zugunsten einer erhöhten Überweisung vorzunehmen. Grundsätzlich sind jedoch die von den Regionalträgern und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (allgemeine Rentenversicherung) verwalteten Mittel vollständig an das Treugutkonto der Rentenversicherung beim Rentenservice oder an die Deutsche Rentenversicherung Bund, soweit sie nicht für die eigenverantworteten Ausgaben benötigt werden, zu überweisen. Ein Zu...

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