Rz. 5

Die Höhe des Säumniszuschlages regelt Abs. 1 Satz 1.

 
Praxis-Beispiel

Ein am 24.2.2023 fälliger Beitrag für den Monat Februar 2023 i. H. v. 897,00 EUR wird erst am 3.5.2023 an die Krankenkasse gezahlt. Es sind dann Säumniszuschläge von dem auf 850,00 EUR abgerundeten Betrag für drei angefangene Monate (25.2., 25.3., 25.4.), also 3 % = 25,50 EUR, von der Krankenkasse zu erheben.

Für die rückständigen Beiträge der Ausgleichsabgabe nach § 160 Abs. 2 Satz 1 SGB IX muss das Integrationsamt nach dem 31. März Säumniszuschläge nach § 24 erheben (§ 160 Abs. 4 Satz 3 SGB IX). Damit soll erreicht werden, dass die Arbeitgeber die Ausgleichsabgabe für nicht beschäftigte schwerbehinderte Menschen pünktlich zahlen.

 

Rz. 5a

In der Zeit von April 2007 bis Juli 2013 hatten freiwillig Versicherte und die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bzw. nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 KVLG wieder bei einer Krankenkasse versicherten Mitglieder für Beiträge und Beitragsvorschüsse, mit denen sie länger als einen Monat säumig waren, für jeden weiteren angefangenen Monat der Säumnis einen erhöhten Säumniszuschlag von 5 % des rückständigen, auf 50,00 EUR nach unten abgerundeten Beitrags zu zahlen (Abs. 1a).

Zur Durchsetzung der Verpflichtung der Beitragszahlung sollte die schuldhafte Nichtzahlung der Beiträge mit einem höheren Säumniszuschlag versehen werden. Die Sanktion durch Säumniszuschläge i. H. v. bisher 1 % war nach damaliger Auffassung des Gesetzgebers nicht ausreichend. Die Regelung des Abs. 1a wurde nachfolgend als nicht zielführend erkannt und mit Wirkung zum 1.8.2013 wieder aufgehoben.

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