0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift in einer früheren Fassung ist mit Wirkung zum 3.12.2011 durch das Gesetz zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises v. 23.11.2011 (BGBl. I S. 2298) aufgehoben worden. Durch das Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz v. 4.4.2017 (BGBl I S. 778) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 11.4.2017 neu gefasst.
1 Allgemeines
Rz. 2
Es handelt sich um eine Übergangsregelung, die Bestandsschutz gewährt, indem vor dem Stichtag bereits begonnene Tätigkeiten ausgeschlossen werden.
2 Rechtspraxis
Rz. 3
§ 23c Abs. 2, der zur Stärkung der notärztlichen Versorgung in das SGB IV aufgenommen wurde, soll keine Wirkung auf bereits bestehende Vertragsverhältnisse entfalten. Daher bleibt es für Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt, die bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des § 23c Abs. 2 vertraglich vereinbart worden sind, in Bezug auf die Beitragspflicht zur Sozialversicherung bei dem am Tag vor Inkrafttreten des § 23c Abs. 2 geltenden Recht. Die entsprechende vertragliche Vereinbarung und das Bestehen des Vertragsverhältnisses vor dem Stichtag ist nachzuweisen.
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