0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch Art. 5 des GKV-Modernisierungsgesetzes (GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) mit Wirkung zum 1.1.2004 in das SGB IV eingefügt worden. Eine redaktionelle Änderung in der Überschrift hat das RVOrgG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) mit Wirkung zum 1.1.2005 vorgenommen. Durch das Verwaltungsvereinfachungsgesetz v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) ist mit Wirkung zum 30.3.2005 Abs. 1 Satz 1 und 2 ergänzt worden.

Abs. 1 ist durch das Haushaltsbegleitgesetz v. 29.6.2006 (BGBl. I S. 1402) mit Wirkung zum 1.7.2006 geändert worden. Eine weitere Änderung erfolgte durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) mit Wirkung zum 1.4.2007 in Abs. 1 Satz 1; Abs. 1 Satz 2 wurde aufgehoben. Durch das Dritte Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze v. 5.8.2010 (BGBl. I S. 1127) ist Abs. 1 mit Wirkung zum 11.8.2010 gestrichen worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 117 bestimmte die Tragung der Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner. Durch die Streichung von § 71 Abs. 2 Satz 2 war die frühere Kostentragungspflicht der knappschaftlichen Rentenversicherung weggefallen. Die knappschaftliche Krankenversicherung sollte aber die gesamten Verwaltungskosten der knappschaftlichen Rentenversicherung der Rentner nicht sofort tragen. Deshalb war beginnend mit dem Jahr 2004 im Grundsatz eine jährlich um 10 % steigende Kostentragungspflicht bestimmt worden. Zum 1.4.2007 wurde die knappschaftliche Krankenversicherung für den Wettbewerb mit allen Krankenkassen geöffnet, so dass eine Erstattung zu 100 % zu erfolgen hat. Abs. 1 hatte lediglich als Übergangsregelung seine Bedeutung und ist durch Zeitablauf obsolet geworden. Er war deshalb zu streichen. Etwas anders gilt jedoch für Versorgungsleistungen durch die Knappschafts(zahn)ärzte, die nunmehr allein Gegenstand der Regelung in § 117 ist.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Die knappschaftliche Rentenversicherung trug bis zum Jahr 2003 die Verwaltungskosten der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner. Aufgrund der Defizitdeckung des Bundes in der knappschaftlichen Rentenversicherung wurde der Bundeshaushalt durch den Bundeszuschuss zur knappschaftlichen Rentenversicherung belastet. Um den Bundeshaushalt zu entlasten, war die knappschaftliche Krankenversicherung zur Tragung der Verwaltungsausgaben (anteilig steigend) verpflichtet worden. Da der Grund für diese Kostentragungsregelung (hohe Belastungen durch Altersstruktur der Versicherten) nicht mehr in gleichem Umfang gegeben war, erfolgte ein stufenweiser Abbau der Tragung der Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner durch die knappschaftliche Rentenversicherung.

Die Verwaltungskosten der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner wurden deshalb durch die knappschaftliche Krankenversicherung an die knappschaftliche Rentenversicherung erstattet, beginnend mit 10 % im Jahr 2004 und jährlich um 10 Prozentpunkte steigend. Auf diese Weise reduziert sich der Bundeszuschuss zur knappschaftlichen Rentenversicherung um denselben Betrag. Für das Jahr 2005 wurde einmalig der prozentuale Steigerungssatz auf 30 % erhöht. Die finanzielle Situation der knappschaftlichen Krankenversicherung rechtfertigte ab 2005 einen schnelleren Anstieg der Erstattungsbeträge an die knappschaftliche Rentenversicherung (BT-Drs. 15/4751 S. 44). Da jedoch durch das GKV-WSG v. 26.3.2007 auch die knappschaftliche Krankenversicherung geöffnet wurde, war es erforderlich, die bis dahin bestehende Kostenbeteiligung des Bundes (über den Bundeszuschuss) abzuschaffen und der knappschaftlichen Krankenversicherung die Tragung der Verwaltungskosten ab 1.4.2007 zu 100 % aufzuerlegen. Bis zum 31.3.2007 betrug die Kostenbeteiligung des Bundes noch 40 % (BT-Drs. 16/3100 S. 183).

 

Rz. 4

Als Folge der Änderung wurde eine ausdrückliche Regelung für die Knappschafts(zahn)ärzte notwendig, da diese Regelung bisher (implizit) in dem aufgehobenen § 71 Abs. 2 Satz 2 enthalten war.

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