Rz. 12

Abs. 5 schafft eine weitere Übergangsregelung für die Berechtigten, bei denen am 31.12.2001 ein Anspruch auf eine Rente wegen Todes bestand. Dabei genügt das Vorliegen der Voraussetzungen am Stichtag; ein die Leistung bewilligender Bescheid ist hingegen nicht erforderlich. Für diesen Personenkreis werden bis zum 30.6.2002 die in Nr. 1 bis 3 genannten Einkommen im dort genannten Prozentsatz nicht angerechnet. Neben dem Gesichtspunkt des erweiterten Bestandsschutzes wollte der Gesetzgeber erreichen, dass die Umstellung auf die neuen Pauschalsätze erst mit der (jährlichen) Rentenanpassung am 1.7.2002 durchgeführt werden musste (BT-Drs. 14/4595 S. 60).

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