Rz. 7

Das anrechenbare Erwerbsersatzeinkommen wird in § 114 Abs. 1 Nr. 2 definiert (Legaldefinition) und in Abs. 3 Satz 1 erläutert. Da die Definition im Wesentlichen der in § 18a Abs. 1 Nr. 2 entspricht, wird auch insoweit auf die dortige Kommentierung verwiesen. Durch die Einschränkung "aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbrachte Erwerbsersatzeinkommen" werden bei dem von § 114 erfassten Personenkreis Leistungen, die auf privatrechtlicher Grundlage beruhen, nicht der Anrechnung unterzogen. Damit scheiden insbesondere Krankengeld und Berufs-/Erwerbsunfähigkeitsrenten aus privatrechtlichen Versicherungen, Betriebsrenten, Rentenleistungen aus Lebensversicherungen, private Unfallrenten etc. aus.

 

Rz. 8

Aufgrund der Regelung in Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 2 sind Zusatzleistungen bei der Einkommensanrechnung nicht zu berücksichtigen. Zu den Zusatzleistungen zählen die Leistungen der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungen. Das sind im Wesentlichen Leistungen der berufsständischen Zusatzversorgungswerke. Daneben zählen zu den Zusatzleistungen gemäß Abs. 3 Satz 3 Leistungen der Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 269 SGB VI. Soweit Zusatzleistungen aufgrund privatrechtlicher Grundlage erbracht werden, z. B. Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst, scheidet eine Anrechnung bereits nach Abs. 1 Nr. 2 aus, da es sich insoweit nicht um Leistungen handelt, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden.

 

Rz. 9

Soweit § 114 keine von § 18a abweichenden Regelungen trifft, findet eine Einkommensanrechnung statt. Dies gilt insbesondere für Kapitalleistungen, Abfindungen und vergleichbare ausländische Einkommen; denn § 114 normiert Ausnahmeregelungen zur Grundregel des § 18a und ist somit eng am Wortlaut auszulegen und einer erweiternden Interpretation nicht zugänglich.

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