Rz. 5

Die Regelung nach Abs. 2 enthält eine weitere Zuständigkeitsregelung für die Fälle, dass gegen den Bußgeldbescheid in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4, in denen Einzugsstellen bzw. Versicherungsträger jeweils bei bestimmten Ordnungswidrigkeiten tätig geworden sind, ein Widerspruch eingelegt worden ist. Entgegen der grundsätzlichen Zuständigkeit des Vorstandes/Geschäftsführers für die laufenden Verwaltungsgeschäfte regelt Abs. 2 eine abweichende Zuständigkeit der von der Vertreterversammlung gemäß § 36a bestimmten Stelle. Die Regelung bezieht sich vom Wortlaut nur auf Nr. 1 und 4, jedoch ist davon auszugehen, dass bei der Einfügung von Nr. 4a und 4b eine entsprechende Regelung versehentlich unterblieben ist.

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