Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Sozialversicherung. Sie knüpft an das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) v. 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) an, das hierfür – in seinen §§ 35 und 36 – die allgemeinen Verwaltungsbehörden für zuständig erklärt, die Bestimmung der Zuständigkeit im Einzelnen aber dem jeweiligen Gesetz überlässt. Im Bereich der Sozialversicherung ist die zuständige Verwaltungsbehörde i. S. v. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG grundsätzlich der Versicherungsträger (Abs. 1 Nr. 1).

Von dieser grundsätzlichen Zuständigkeit abweichende Regelungen sind in Abs. 1 Nr. 2 bis 5 enthalten. Hier werden – anknüpfend an den Katalog der Ordnungswidrigkeiten nach § 111 – beispielsweise für zuständig erklärt

  • die nach Landesrecht zuständige Stelle bei Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Abs. 1 Nr. 1,
  • die Einzugstelle bei schwerpunktmäßig melderechtlichen Verstößen,
  • die landwirtschaftliche Krankenkasse,
  • die Behörden der Zollverwaltung,
  • die Träger der Rentenversicherung,
  • die Aufsichtsbehörden.
 

Rz. 3

Weitere Konkretisierungen treffen die Abs. 2 und 3. Abs. 2 bestimmt die Zuständigkeit für das Verfahren in dem Falle, dass bestimmte Bußgeldbescheide angefochten werden. Abs. 3 regelt die Frage, welcher Verwaltung die Bußgelder zufließen.

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