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§ 124 räumt in Verbindung mit dem neuen § 28 Abs. 4 BEEG der Datenstelle der Rentenversicherung die Möglichkeit ein, sich an Pilotprojekten zur Umsetzung des mit diesem Gesetz neu geschaffenen Verfahrens nach § 108a Abs. 1 zu beteiligen. Für geeignete und in der Planung bereits weit vorangeschrittene Pilotprojekte soll dieses Verfahren auch schon früher genutzt werden können. Die hierbei entstehenden Kosten sind der Deutschen Rentenversicherung Bund zu erstatten.

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