Die Jahressonderzahlung ist mit dem Tabellenentgelt für den Monat November auszuzahlen (§ 20 Abs. 5 Satz 1). Die Jahressonderzahlung ist damit am 30.11. des Jahres fällig (§ 24 Abs. 1 Satz 2).

Hinsichtlich der Besonderheiten und des abweichenden Auszahlungszeitpunktes bei Altersteilzeit im Blockmodell wird auf die Ausführungen in Ziffer 4.8.2 verwiesen.

Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden (§ 20 Abs. 5 Satz 2). Zulässig wäre es somit, dass z. B. ein Drittel oder die Hälfte der Jahressonderzahlung mit dem Entgelt für den Monat Juli (praktisch wie ein Urlaubsgeld) ausgezahlt wird. In der Praxis wird von dieser Möglichkeit – soweit bekannt – kein Gebrauch gemacht.

Die Jahressonderzahlung ist zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Dies gilt auch insoweit, als in die Bemessungsgrundlage Entgeltbestandteile einfließen, die selbst nicht zusatzversorgungspflichtig sind (z. B. Zeitzuschläge für Nachtarbeit).

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