4.1 Grundsätzliches

Bei den nachfolgend dargestellten Sonderfällen sind jeweils mindestens 2 Tatbestände zu prüfen:

  • Zu prüfen ist zum einen, ob die Jahressonderzahlung nur anteilig zusteht (sog. Zwölftelungsregelung, Einzelheiten oben, Ziffer 3.5).
  • Zum anderen ist entscheidend, ob während des Regelbemessungszeitraums Juli, August, September Entgelt gezahlt wurde. Ist dies nicht der Fall, so ist ein Ersatzbemessungszeitraum maßgebend (Einzelheiten nachfolgend, Ziffer 4.2 ff.).

4.2 Anspruch bei Grundwehrdienst/Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst

Wurde ein Beschäftigter aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis heraus zum Grundwehrdienst/Zivildienst eingezogen und hatte er aus diesem Grund im laufenden Kalenderjahr nicht für alle Kalendermonate Entgelt erhalten, so führt dies nicht zu einer Kürzung der Jahressonderzahlung, wenn der Beschäftigte

  • vor dem 1.12. aus dem Grundwehr-/Zivildienst entlassen wurde und
  • unverzüglich nach der Entlassung die Arbeit wieder aufgenommen hat.

Die Tarifvertragsparteien wollen mit dieser Regelung einen Anreiz zur unverzüglichen Wiederaufnahme der Arbeit nach Ableistung des Dienstes schaffen. Im Übrigen trägt die Regelung dem Umstand Rechnung, dass die Ableistung von Grundwehr- oder Zivildienst der Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten dient.[1]

 
Praxis-Beispiel

Der Beschäftigte leistete Grundwehrdienst vom 1.10.2010 bis 30.6.2011.

  • Für das Jahr 2010 besteht Anspruch auf eine gekürzte Jahressonderzahlung in Höhe von 9/12. Die Grundwehrdienstzeit führt zu einer Verminderung der Jahressonderzahlung, weil der Beschäftigte nicht vor dem 1.12. entlassen worden ist. Der Beschäftigte erhält daneben mit dem Wehrsold im Dezember eine Zuwendung (Weihnachtsgeld) aus dem Grundwehrdienstverhältnis.
  • Für das Jahr 2011 besteht Anspruch auf die ungekürzte Jahressonderzahlung.

Endet der Grundwehr-/Zivildienst während des Bemessungszeitraums (z. B. zum 31.7.), berechnet sich die Jahressonderzahlung auf der Basis der mit Entgelt belegten Kalendertage während des Regelbemessungszeitraums Juli, August, September. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen oben (Ziffer 3.3.2.2) verwiesen.

Wird der Beschäftigte erst nach dem 1.9. aus dem Grundwehr-/Zivildienst entlassen, so wurde im Regelbemessungszeitraum (Juli, August, September) kein Entgelt bzw. Entgelt an weniger als 30 Kalendertagen gezahlt. Ersatzbemessungszeitraum ist in diesem Fall der letzte Kalendermonat, in dem für alle Kalendertage Anspruch auf Entgelt bestand (Protokollerklärung zu § 20 Abs. 2, dort: Satz 4), also der letzte volle Kalendermonat vor Antritt des Grundwehr-/Zivildienstes. Berechnungsbeispiele finden Sie unten (Ziffer 4.4).

Leistet der Beschäftigte im Kalenderjahr Wehrübungen ab, so wird die Jahressonderzahlung nicht vermindert. Während der Wehrübung besteht Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts (§ 1 Abs. 2 ArbPlSchG).

 
Hinweis

Der Vorschrift zur Unschädlichkeit der Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst für die Bemessung der Jahressonderzahlung in § 20 Abs. 4 Ziffer 1 Buchst. a) kommt aufgrund der Aussetzung der Wehrdienst-/Zivildienstpflicht zum 1.7.2011 derzeit keine praktische Bedeutung zu.

Leistet ein im Arbeitsverhältnis stehender Beschäftigter Bundesfreiwilligendienst, so wird für die Dauer der Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes regelmäßig Sonderurlaub gewährt oder das Ruhen des Arbeitsverhältnisses vereinbart. Die Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes führt zu einer Verminderung der Jahressonderzahlung um 1/12 für jeden vollen Kalendermonat, in dem Entgelt aus dem Arbeitsverhältnis wegen des Bundesfreiwilligendienstes nicht zusteht. Gleiches gilt für die weiteren freiwilligen Dienste wie z. B. freiwilliges soziales Jahr, freiwilliges ökologisches Jahr.

Die Vorschrift zur Unschädlichkeit der Ableistung von Grundwehrdienst/Zivildienst für die Bemessung der Jahressonderzahlung findet keine entsprechende Anwendung auf den Bundesfreiwilligendienst. Die Tarifvertragsparteien haben in Buchst. a) nur hinsichtlich der Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst geregelt, dass eine Verminderung der Jahressonderzahlung nicht erfolgen darf. Der Ableistung dieser Dienste lag eine – befristet ausgesetzte – gesetzliche Verpflichtung der Beschäftigten zugrunde. Aus diesem Grund ist die Vorschrift eng auszulegen und einer analogen Anwendung auf den Bundesfreiwilligendienst nicht zugänglich. Der Bundesfreiwilligendienst wird auf freiwilliger Basis geleistet.

[1] BAG, Urteil v. 14.9.1994, 10 AZR 216/93, ZTR 1995, 129 = AP Nr § 611 BGB Gratifikation, Nr. 166 = NZA 1995, S. 429 = BB 1995, S. 100 = NZA 1995, S. 429 zur insoweit inhaltsgleichen Regelung in dem bis 30.9.2005 gültigen Zuwendungstarifvertrag BAT.

4.3 Anspruch bei Mutterschutz und Elternzeit

4.3.1 Zwölftelung der Jahressonderzahlung

Während der Mutterschutzzeiten und der Elternzeit besteht kein Anspruch auf Entgelt i. S. d. § 20 Abs. 2. Eine Verminderung der Jahressonderzahlung unterbleibt jedoch für Kalendermonate, in denen Tabellenentgelt nicht gezahlt wurde (§ 20 Abs. 4 Satz 2 Buchst. c)

  • wegen Beschäftigungsverboten nach dem MuSchG und/oder
  • wegen Elternzeit nach dem BEEG bis zum Ende des Kalenderjahrs der Geburt des Kindes, wenn a...

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