Der Anspruch auf Jahressonderzahlung vermindert sich um 1/12 für jeden Kalendermonat, in dem der Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 hat (§ 20 Abs. 4 Satz 1).

 
Praxis-Tipp

Jeder Kalendermonat, in dem nicht einmal für einen Tag Entgelt oder Entgeltfortzahlung aus einem zu demselben Arbeitgeber bestehenden Arbeitsverhältnis gezahlt wurde, führt grundsätzlich zu einer Kürzung der Jahressonderzahlung (zu den Ausnahmen z. B. bei Mutterschutz siehe unten, Ziffer 3.5.2).

Bei der Bemessung der Höhe der Jahressonderzahlung ist nicht nur das am 1.12. bestehende Arbeitsverhältnis zu berücksichtigen, sondern auch ein vorheriges Arbeitsverhältnis, das zu demselben Arbeitgeber im betreffenden Kalenderjahr bestanden hat, selbst wenn eine Unterbrechung vorliegt![1] Einzelheiten hierzu sind dargestellt in den Sonderfällen, Ziffer 4.6.1.

Keine Verminderung bei Entgeltfortzahlung nach § 21 TVöD

Eine Verminderung der Jahressonderzahlung erfolgt nicht, wenn der Beschäftigte in einem Kalendermonat – statt eines Anspruchs auf Entgelt – Anspruch auf "Fortzahlung des Entgelts nach § 21" hat. § 21 TVöD regelt die Entgeltfortzahlung bei

Kürzung nur für volle Kalendermonate ohne Entgelt oder Entgeltfortzahlung

 
Praxis-Tipp

Besteht mindestens für einen Tag des Kalendermonats Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung z. B. für Urlaub oder Krankheit, so kommt es nicht zu einer Verminderung der Jahressonderzahlung.

Gekürzt wird nur für volle Kalendermonate ohne Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung.

 
Praxis-Beispiel

Ein Beschäftigter befindet sich vom 10.2. bis 25.3. in Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz. Die Jahressonderzahlung wird nicht vermindert. Zwar bestand für mehr als einen vollen "Beschäftigungsmonat" kein Anspruch auf Entgelt. Die Zwölftelungsregelung in § 20 Abs. 4 Satz 1 stellt jedoch auf volle "Kalendermonate" ab. Da sowohl im Februar als auch im März für mindestens einen Tag Anspruch auf Entgelt bestand, ist die Pflegezeit für die Berechnung der Jahressonderzahlung unerheblich.

Wird dagegen für die Zeit vom 1.3. bis 31.3. Pflegezeit in Anspruch genommen, so ist die Jahressonderzahlung um 1/12 zu kürzen, da für den Kalendermonat März kein Anspruch auf Entgelt bzw. auf Entgeltfortzahlung bestand.

Besteht das Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber während des gesamten Jahrs, hat der Mitarbeiter jedoch für keinen Tag im Kalenderjahr Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung, so wird die Jahressonderzahlung um 12/12 gekürzt, d. h. eine Jahressonderzahlung ist nicht zu bezahlen.

 
Praxis-Beispiel

Eine Mitarbeiterin steht seit 1.1.2014 im Arbeitsverhältnis. Im Anschluss an die dreijährige Elternzeit[2] wurde ihr nach § 28 TVöD unbezahlter Sonderurlaub zur Kindererziehung für die Zeit vom 1.7.2018 bis 30.6.2023 gewährt.

Die Mitarbeiterin hat grundsätzlich Anspruch auf die Jahressonderzahlung, denn sie steht am 1.12. im Arbeitsverhältnis.

  • In den Jahren 2016 bis 2022 wird die Jahressonderzahlung jedoch um 12/12 – damit auf Null – gekürzt, weil wegen Elternzeit in den Jahren nach der Geburt des Kindes sowie Sonderurlaub in keinem Kalendermonat der genannten Jahre Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung bestand.
  • Die Jahressonderzahlung 2023 wird um 6/12 (Januar bis Juni) gekürzt.
[1] BAG, Urteil v. 12.12.2012, 10 AZR 922/11 zur inhaltsgleichen Regelung in § 20 TV-L.
[2] Einzelheiten zur Unschädlichkeit der Elternzeit unten, Ziffer 4.3 (Anspruch bei Mutterschutz und Elternzeit).

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