Besteht im Regelbemessungszeitraum (Juli, August, September) kein Anspruch auf Entgelt, so ist ein Ersatzbemessungszeitraum maßgebend.

 

Beispiele

Der Beschäftigte wird erst nach dem 30.9. eingestellt.

Eine Mitarbeiterin befindet sich seit 15.6. in Elternzeit.

Gleiches gilt, wenn Entgelt oder Entgeltfortzahlung innerhalb des Regelbemessungszeitraums nur für weniger als 30 Kalendertage zusteht.

 
Praxis-Beispiel

Die Entgeltfortzahlung bei Krankheit endet am 15.7.

Da es in den genannten Fällen in der Regel auch zu einer "Zwölftelung" der Jahressonderzahlung kommt, werden zunächst die Grundsätze zur Verminderung der Jahressonderzahlung (nachfolgend, Ziffer 3.5) und anschließend die Besonderheiten zum Ersatzbemessungszeitraum anhand von Beispielen geschildert (unten, Ziffer 4 – Sonderfälle).

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