Besonderheiten sind zu beachten, wenn der Beschäftigte nicht für alle Kalendertage im Bemessungszeitraum Anspruch auf Entgelt bzw. Entgeltfortzahlung hat. In diesen Fällen erfolgt die Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts auf der Basis der mit Entgelt belegten Kalendertage (vgl. Protokollerklärung zu § 20 Abs. 2, Satz 2) wie folgt:

  • Die in den Monaten Juli, August, September gezahlten berücksichtigungsfähigen Entgelte werden addiert,
  • die so ermittelte Summe wird durch die Zahl der Kalendertage mit Entgelt geteilt, es wird also das durchschnittliche kalendertägliche Entgelt berechnet,
  • anschließend wird der kalendertägliche Durchschnittsbetrag mit 30,67 multipliziert, der kalendertägliche Durchschnittsbetrag wird so wieder auf einen Kalendermonat hochgerechnet.

Der Multiplikator "30,67" für die Hochrechnung des kalendertäglichen Durchschnitts auf das durchschnittliche monatliche Entgelt ist in der Protokollerklärung zu § 20 Abs. 2, dort: Satz 2, tariflich festgelegt. Der Faktor ergibt sich, indem man die 92 Kalendertage des Regelbemessungszeitraums (Juli, August, September) durch 3 teilt.

Somit ergibt sich folgende Berechnungsformel:

 
Summe gezahltes berücksichtigungsfähiges Entgelt × 30,67 = ∅ Ø monatlich gezahltes Entgelt
Anzahl der Kalendertage mit Entgeltanspruch  
 
Praxis-Beispiel

Einem Beschäftigten der Entgeltgruppe 8 Stufe 5 TVöD-VKA mit einem Tabellenentgelt von 3.518,19 EUR (Entgelttabelle gültig ab 1.4.2022 bis 29.2.2024) wurde für den Zeitraum vom 12. bis 26.9.2023 unbezahlter Sonderurlaub bewilligt, sodass im September an insgesamt 15 Kalendertagen kein Anspruch auf Entgelt besteht. Das durchschnittlich gezahlte monatliche Entgelt während des Regelbemessungszeitraums von Juli, August, September beträgt somit:

3-Monats-Summe 3.518,19 + 3.518,19 + 1.759,10 ( 3.518,19 × 15/30) = 8.795,48 EUR

dividiert durch die Kalendertage mit Entgeltanspruch (31 + 31 + 15 = 77) = 114,23 EUR

kalendertäglicher Durchschnitt 114,23 EUR × 30,67 = 3.503,43 EUR.

Die Jahressonderzahlung beträgt somit 2.960,75 EUR (Bemessungsfaktor in EG 8: 84,51 % von 3.503,43 EUR).

Die dargestellte Berechnungsformel ist in allen Fällen anzuwenden, in denen während des Bemessungszeitraums zwar nicht durchgehend an allen Kalendertagen Anspruch auf berücksichtigungsfähiges Entgelt bestand, jedoch wenigstens für 30 Kalendertage Entgelt oder Entgeltfortzahlung geleistet wurde.

 
Praxis-Tipp

Besteht während des Regelbemessungszeitraums (Juli, August, September) an weniger als 30 Kalendertagen Anspruch auf Entgelt, so ist der letzte Kalendermonat, in dem für alle Kalendertage Anspruch auf Entgelt bestand, maßgeblich (Protokollerklärung zu § 20 Abs. 2, dort: Satz 4). Einzelheiten und Beispiele hierzu finden Sie unten Ziffer 4.4 – Anspruch bei länger andauernder Krankheit).

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