Mit der Tarifeinigung vom 27.7.2009 haben die Tarifvertragsparteien für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst im TVöD 16 neue Entgeltgruppen gebildet (Nr. 3 der Anlage D zum TVöD-V Abschn. 12 sowie die Anlage C zum TVöD-V, näher Beitrag Sozial- und Erziehungsdienst). Die tariflichen Regelungen für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst finden gem. § 36 Abs. 2 TVöD auch Anwendung auf die Beschäftigten in entsprechender Funktion, wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs des TVöD-V oder des TVöD-B, z. B. in Krankenhäusern, Pflege- und Betreuungseinrichtungen, Sparkassen, Entsorgungsbetrieben, tätig sind.

Die Tarifvertragsparteien haben in einer Zuordnungstabelle die Zuordnung der S-Entgeltgruppen zu den Entgeltgruppen der Anlage A des TVöD festlegt.[1] Die Zuordnung ist mit der Tarifänderung im Bereich Sozial- und Erziehungsdienst mit Wirkung zum 1.7.2015[2] an die neue Bezeichnung der Entgeltgruppen angepasst worden.

Der Bemessungssatz für die Jahressonderzahlung für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst im Tarifgebiet West beträgt:

 
Die S-Entgeltgruppen entsprechen der Entgeltgruppe Seit dem Jahr 2018 Seit dem Jahr 2022
S 2 2 79,51 % 84,51 %
S 3 4 79,51 % 84,51 %
S 4 5 79,51 % 84,51 %
S 5 6 79,51 % 84,51 %
S 6 bis S 8b[3], S 9[4] 8 79,51 % 84,51 %
S 10 bis S 14 9[5] 70,28 %  
S 15 bis S 16 10 70,28 %  
S 17 11 70,28 %  
S 18 12 70,28 %  

Bei den Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst gibt es keine den Entgeltgruppen 13 bis 15 vergleichbaren S-Entgeltgruppen.

Der Bemessungssatz für die Jahressonderzahlung für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst im Tarifgebiet Ost beträgt im Kalenderjahr 2022

  • in den Entgeltgruppen S 2 bis S 8b und S 9 96,45 % des Prozentsatzes des Tarifgebiets West = 81,51 % (ab dem Kalenderjahr 2023 100 % des Prozentsatzes des Tarifgebiets West = 84,51 %)

in den Entgeltgruppen S 10 bis S 18 100 % des Prozentsatzes des Tarifgebiets West = 70,28 %.

[1] Vgl. § 15 Abs. 2.1 TVöD-B; § 15 Abs. 2 TVöD-V.
[2] Vgl. 20. Änderungstarifvertrag TVöD-V bzw. Nr. 9 zum TVöD-B vom 13.9.2015.
[3] Bis 30.6.2015: S 6 bis S 8.
[4] Auf Beschäftigte der Entgeltgruppe S 9 findet abweichend von der grundsätzlichen Zuordnung der in § 20 Abs. 2 Satz 1 für die Entgeltgruppen 1 bis 8 ausgewiesene Prozentsatz Anwendung (vgl. § 20 Abs. 3.1 TVöD-V, § 20 Abs. 2.2 TVöD-B).
[5] Auf Beschäftigte der Entgeltgruppe S 9 findet abweichend von der grundsätzlichen Zuordnung der in § 20 Abs. 2 Satz 1 für die Entgeltgruppen 1 bis 8 ausgewiesene Prozentsatz Anwendung (vgl. § 20 Abs. 3.1 TVöD-V, § 20 Abs. 2.2 TVöD-B).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge