3.1 Überblick

Die Jahressonderzahlung beträgt

  • je nach Entgeltgruppe sowie Tarifgebiet West bzw. Ost einen unterschiedlichen Prozentsatz (Bemessungssatz, Einzelheiten nachfolgend Ziffer 3.2)
  • des in den Monaten Juli, August und September (Bemessungszeitraum, Einzelheiten unten, Ziffer 3.4)
  • durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts, wobei bestimmte Entgeltbestandteile aus der Bemessungsgrundlage ausgenommen sind (Einzelheiten unten, Ziffer 3.3).

Für Kalendermonate ohne Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung vermindert sich die Jahressonderzahlung jeweils um 1/12 (näher hierzu unten, Ziffer 3.5 – Verminderung der Jahressonderzahlung).

3.2 Bemessungssatz für die Jahressonderzahlung

3.2.1 Bemessungssatz für die Jahressonderzahlung nach TVöD-VKA

Die Höhe der Jahressonderzahlung ist nach Entgeltgruppen gestaffelt (§ 20 Abs. 2 TVöD). Über die gestaffelten Bemessungssätze werden soziale Gesichtspunkte berücksichtigt. Der Bemessungssatz ist gem. § 20 Abs. 2 TVöD-VKA in den unteren Entgeltgruppen 1 bis 8 am höchsten, sieht bei einer Eingruppierung in die Entgeltgruppen 9a bis 12 einen mittleren Prozentsatz vor und ist in den oberen Entgeltgruppen 13 bis 15 am niedrigsten.

3.2.1.1 Bemessungssatz Tarifgebiet West

Die Jahressonderzahlung beträgt für Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des TVöD-VKA Tarifgebiet West fallen, im Kalenderjahr 2022

 
in den Entgeltgruppen im Tarifgebiet West
1 bis 8 und 2Ü (seit dem Kalenderjahr 2022)[1] 84,51 %
9a bis 12 (seit dem Kalenderjahr 2018) 70,28 %
13 bis 15 sowie 15Ü (seit dem Kalenderjahr 2018) 51,78 %

des im Bemessungszeitraum Juli, August und September durchschnittlich gezahlten Entgelts; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit), Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien.

 
Hinweis

Erhöhung der Jahressonderzahlung in EG 1-8 ab dem Jahr 2022

Änderungsvereinbarung Nr. 15 vom 25.10.2020

Mit der Tarifeinigung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 25.10.2020 haben die Tarifvertragsparteien für den Bereich der Kommunen eine Anhebung der Jahressonderzahlung für die Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 8 im Tarifgebiet West von bisher (bis einschließlich Kalenderjahr 2021) 79,51 % um 5 Prozentpunkte ab dem Jahr 2022 auf 84,51 % vereinbart.[2]

Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am 1.9. (§ 20 Abs. 2 Satz 3). Wird der Mitarbeiter nach dem 1.9. eingestellt, ist die Entgeltgruppe bei Einstellung entscheidend.

Um die aktuellen Bemessungssätze für die Jahressonderzahlung nach TVöD-VKA nachvollziehen zu können, ist es unerlässlich, kurz auf die historische Entwicklung einzugehen.

Die Jahressonderzahlung betrug bei Beschäftigten, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, nach der tariflichen Grundregelung – die in der Protokollerklärung Nr. 2 TVöD in der Fassung bis zum 28.2.2018 jedoch Abweichungen erfahren hatte – zunächst grundsätzlich

 
  in den Kalenderjahren bis 2016*) in den Kalenderjahren ab 2017*)
in den Entgeltgruppen 1 bis 8 90 % 86 %
in den Entgeltgruppen 9a bis 12 80 % 76 %
in den Entgeltgruppen 13 bis 15 60 % 56 %

des dem Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts.

Für die Jahre 2016 bis 2017 galten jedoch folgende abweichende Bemessungssätze:

Protokollerklärungen zu § 20 Abs. 2 in der bis 28.2.2018 gültigen Fassung:

1.
2.

Wegen der am 29.4.2016 vereinbarten Festschreibung der Jahressonderzahlung beträgt abweichend von Abs. 2 Satz 1 der Bemessungssatz für die Jahressonderzahlung

 
1. im Kalenderjahr 2016  
  in den Entgeltgruppen 1 bis 8 87,89 v. H.
  in den Entgeltgruppen 9a bis 12 78,13 v. H. und
  in den Entgeltgruppen 13 bis 15 58,59 v. H. sowie
2. im Kalenderjahr 2017  
  in den Entgeltgruppen 1 bis 8 82,05 v. H.
  in den Entgeltgruppen 9a bis 12 72,52 v. H. und
  in den Entgeltgruppen 13 bis 15 53,43 v. H.
 
Hinweis

Hintergrund der Absenkung der Jahressonderzahlung seit 2016

Als Kompensationsregelung für die mit Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum TVöD-VKA zum 1.1.2017 verbundenen zusätzlichen Kosten haben die Tarifvertragsparteien am 29.4.2016 eine Absenkung der Jahressonderzahlung vereinbart.

  • Zum einen wurde die Jahressonderzahlung auf dem Tarifniveau des Jahres 2015 festgeschrieben; unter Herausrechnung der für die Jahre 2016 und 2017 vereinbarten Tariferhöhungen ergab sich ein niedrigerer Prozentsatz, der in der Protokollerklärung Nr. 2 zu § 20 Abs. 2 TVöD-VKA in der Fassung bis 28.2.2018 verzeichnet war.
  • Zum anderen verminderte sich die Jahressonderzahlung ab 2017 darüber hinaus um 4 Prozentpunkte, was aus § 20 Abs. 2 TVöD-VKA in der Fassung bis 28.2.2018 ersichtlich war.

Im Jahr 2018 sollte nach der 2016 zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbarten Protokollerklärung Nr. 2 Satz 2 zu § 20 Abs. 2 TVöD-VKA in der Fassung bis 28.2.2018 eine weitere Absenkung des Prozentsatzes für die Berechnung der Jahressonderzahlung wirksam werden: Bei einer allgemeinen Entgeltanpassung im Jahr 2018 sollte sich der Bemessungssatz nach der in der Protokollerklärung festgelegten Formel um d...

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