2.1 Bestehen eines Arbeitsverhältnisses am 1.12.

Beschäftigte, die am 1.12. des jeweiligen Jahres im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung (§ 20 TVöD).

Die im früheren Tarifrecht (insbesondere Zuwendungstarifvertrag zum BAT) enthaltenen weiteren Voraussetzungen – z. B. die Notwendigkeit, dass der Mitarbeiter seit 1.10. des Jahres "im öffentlichen Dienst" stehen musste, sowie die Bindungsfristen (kein schädliches Ausscheiden bis einschließlich 31.3. des Folgejahres mit Rückzahlungsverpflichtung bei früherem Ausscheiden) – wurden nicht in den TVöD übernommen. Insoweit hat die Tarifregelung zur Jahressonderzahlung mit Einführung des neuen Tarifrechts im Jahr 2005 eine erhebliche Vereinfachung erfahren.

 
Wichtig

Nach § 20 TVöD kommt es allein auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses am Stichtag 1.12. an.

Ruht das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt, berührt dies den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses nicht und ist daher für den Anspruch auf die Jahressonderzahlung dem Grunde nach unschädlich.

 
Hinweis

Damit haben auch Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis am 1.12. z. B. wegen Elternzeit nach §§ 15 ff. BEEG, unbezahlten Sonderurlaubs nach § 28 TVöD oder befristeter Erwerbsminderungsrente ruht, grundsätzlich Anspruch auf die Jahressonderzahlung. Die genannten Fehlzeiten führen jedoch regelmäßig zu einer Kürzung der Jahressonderzahlung (sog. "Zwölftelung", Einzelheiten unten, Ziffer 3.5 – Verminderung der Jahressonderzahlung).

Auch sonstige Zeiten ohne Arbeitsleistung wie etwa Beschäftigungsverbote nach dem MuSchG oder Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit sind für den Anspruch auf die Jahressonderzahlung grundsätzlich unschädlich.

Unerheblich ist, wie lange das Arbeitsverhältnis nach dem Stichtag 1.12. noch fortdauert. Ein Ausscheiden des Beschäftigten nach dem 1.12. – gleich aus welchem Grund – berührt den Anspruch auf die Jahressonderzahlung nicht.

2.2 Grundsatz: kein Anspruch bei "unterjährigem" Ausscheiden

Endet das Arbeitsverhältnis im Laufe des Kalenderjahres spätestens mit Ablauf des 30.11., so besteht grundsätzlich kein Anspruch auf die Jahressonderzahlung.

 
Praxis-Tipp

Die Gewährung einer anteiligen Jahressonderzahlung – nach der sog. Zwölftelungsregelung – ist bei Ausscheiden des Mitarbeiters vor dem 1.12. des Jahres im TVöD (im Gegensatz zum früheren Tarifrecht BAT) nicht vorgesehen.

Endet das Arbeitsverhältnis vor dem 1.12. eines Jahres, so besteht nach dem TVöD kein Anspruch auf anteilige Jahressonderzahlung. Für den Bereich der Krankenhäuser besteht eine Ausnahmeregelung in § 20 Abs. 6.1 TVöD-K.

 
Hinweis

Stichtagsregelung 1.12. zulässig

Eine solche Stichtagsregelung, die Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1.12. endet, von einer Jahressonderzahlung ausnimmt, ist wirksam.[1]

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des BAG vom 13.11.2013.[2] Nach dieser Entscheidung kann zwar in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) von Arbeitsverträgen eine Sonderzahlung, die zumindest auch eine Gegenleistung für im gesamten Kalenderjahr laufend erbrachte Arbeit darstellt, nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31.12. des betreffenden Jahres abhängig gemacht werden, weil dies eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers in einem Arbeitsvertrag i. S. v. § 307 Abs. 1 BGB bedeuten würde.

Die Tarifvertragsparteien können jedoch in einem Tarifvertrag aufgrund des ihnen zustehenden – gegenüber dem Gestaltungsspielraum der Arbeitsvertragsparteien und der Betriebsparteien – erweiterten Gestaltungsspielraums eine solche Klausel durchaus wirksam vereinbaren.[3] Eine solche Regelung verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Die Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen, vielmehr genügt ein sachlich vertretbarer Grund für die Regelung.

Der Ausschluss des Anspruchs auf eine anteilige Jahressonderzahlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem 1.12. eines Jahres gilt unabhängig davon, aus welchem Grund der Beschäftigte aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet (Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrags, Kündigung durch den Beschäftigten, Kündigung durch den Arbeitgeber, Abschluss eines Aufhebungsvertrags, Erreichen der Regelaltersgrenze usw.).

Der Anspruch auf die Jahressonderzahlung entfällt selbst dann, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Erreichens des gesetzlichen Rentenalters nach § 33 Abs. 1 Buchst. a TVöD endet. Die Regelung benachteiligt Beschäftigte, die vor dem 1. Dezember wegen Erreichens des gesetzlichen Rentenalters aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, nicht unzulässig wegen ihres Alters.[4] Die Regelung verstößt nicht gegen das AGG. Da der Anspruch auf die Sonderzahlung nicht vom Alter des Beschäftigten abhängt, liegt eine unmittelbare Benachteiligung nicht vor. Es sind auch keine Anhaltspunkte erkennbar, dass ältere Arbeitnehmer überproportional von der Regelung betroffen sind (mittelbare Diskriminierung). Auch andere Beschäftigte, die beispielsweise wegen des Ablaufs eines befristeten Arbeitsvertrags, wegen einer Eigenkündigung od...

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