Die Jahressonderzahlung ist eine Leistung, die der Arbeitgeber als zusätzliches Entgelt für die im Bezugsjahr erbrachte Arbeitsleistung und Betriebstreue auszahlen muss. Nachdem im TVöD Bindungsfristen nicht mehr vorgesehen sind (Einzelheiten hierzu unten Ziffer 2.1 – Bestehen eines Arbeitsverhältnisses am 1. Dezember), entfällt der bei der "Zuwendung" in dem bis 30.9.2005 gültigen Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) noch vorhandene zusätzliche Zweck, einen Anreiz für zukünftige Betriebstreue zu geben.

Die Jahressonderzahlung ist mit dem November-Entgelt fällig. Sie stellt jedoch keine "Weihnachtsvergütung" dar, die nach § 850a Nr. 4 ZPO (teilweise) unpfändbar ist. Während das BAG dies im Jahr 2012 zunächst für den garantierten Anteil der Sparkassensonderzahlung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 TVöD BT-S (§ 18.4 TVöD-S) entschieden hatte[1], stellte das BAG mit Urteil vom 18.5.2016 klar, dass dies auch für die Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD-VKA gilt.[2] Der Jahressonderzahlung fehlt der Charakter einer "Weihnachtsvergütung" i. S . v. § 850a Nr. 4 ZPO. Nur eine typischerweise zur Deckung des erhöhten Aufwands zu Weihnachten geleistete Zuwendung kann deshalb nach Maßgabe von § 850a Nr. 4 ZPO der Pfändung entzogen sein. Die regelmäßige Fälligkeit der Jahressonderzahlung mit dem Entgelt für den Monat November – damit in einer Zeitspanne, in der üblicherweise Weihnachtsaufwendungen getätigt werden – genügt nicht, um die Jahressonderzahlung als anlassbezogene Zuwendung zu Weihnachten zu werten. Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass nach § 20 Abs. 5 Satz 2 TVöD/VKA ein Teil der Leistung zu einem früheren, nicht mehr in der Nähe zu Weihnachten liegenden Zeitpunkt gezahlt werden kann. Die Jahressonderzahlung wird nicht zweckgerichtet im Zusammenhang mit Weihnachten geleistet. Vielmehr hat die Jahressonderzahlung Vergütungscharakter, sie stellt eine Gegenleistung für die vom Beschäftigten erbrachte Arbeitsleistung dar, sie soll geleistete Arbeit zusätzlich honorieren, was auch durch die Verminderung der Jahressonderzahlung für Kalendermonate ohne Anspruch auf Entgelt deutlich wird.

Die Einzelheiten zur Jahressonderzahlung sind in § 20 TVöD geregelt und im folgenden Beitrag näher geschildert.

 

Hinweise

  • Sonderregelungen haben die Tarifvertragsparteien vereinbart für die Beschäftigten der Sparkassen (Einzelheiten unten, Ziffer 6).
  • Des Weiteren konnten auf der Grundlage des Tarifvertrags zur Zukunftssicherung der Krankenhäuser (TV ZUSI) vom 1.2.2011 bzw. des Tarifvertrags Soziale Dienste – Bereich: Altenpflege und Altenhilfe – vom 9.2.2009 zur Sicherung der wirtschaftlichen Zukunftsfähigkeit und damit Vermeidung wirtschaftlicher Notlagen in sog. "Anwendungsvereinbarungen" eine Reduzierung der Jahressonderzahlung beschlossen werden. Die Vereinbarungen waren zwischen dem jeweiligen Kommunalen Arbeitgeberverband und dem Arbeitgeber einerseits sowie der Gewerkschaft ver.di bzw. dbb beamtenbund und tarifunion andererseits zu treffen. Die genannten Tarifverträge sind jedoch nicht mehr in Kraft. Die Laufzeit endete am 31.12.2020 ohne Nachwirkung. Bestehende Anwendungsvereinbarungen gelten für den vereinbarten Zeitraum weiter, im Bereich des TV ZUSI allerdings längstens bis 31.12.2026.
  • Die Regelungen zur Jahressonderzahlung gelten nicht für Ärzte. Aufgrund der Tarifeinigungen vom 1.8.2006 (zwischen VKA und verdi/dbb beamtenbund und tarifunion) bzw. vom 17.8.2006 (zwischen VKA und Marburger Bund) wurde ab August 2006 die Sonderzahlung in das monatliche Entgelt für Ärzte eingerechnet und entfällt damit ab 2006. Im Jahr 2006 erfolgte für den Zeitraum Januar bis Juli eine anteilige Zahlung, die in Übergangsvorschriften geregelt ist.
[1] BAG, Urteil v. 14.3.2012, 10 AZR 778/10 zum garantierten Anteil der Sparkassensonderzahlung nach § 18.4 TVöD-Sparkassen; näher zur Pfändbarkeit von Entgelt siehe Stichwort "Pfändung von Lohn".
[2] BAG, Urteil v. 18.5.2016, 10 AZR 233/15 zur Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD-VKA.

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