Kurzbeschreibung

In der Tabelle werden die TVöD-Entgeltbestandteile aufgeführt, die zum regelmäßigen Arbeitsentgelt gehören. Bei einer Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze sind die Beschäftigten krankenversicherungsfrei.

Vorbemerkung

Beschäftigte sind krankenversicherungsfrei, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE) in der gesetzlichen Krankenversicherung übersteigt. Anzurechnen auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze ist nur das regelmäßige, sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt.

Neben dem regelmäßig zu zahlenden laufenden Arbeitsentgelt sind auch Einmalzahlungen bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts zu berücksichtigen, sofern diese mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sind.

Zu dem regelmäßigen AE zählen folgende Entgeltbestandteile:

[Ohne Titel]

Entgeltbestandteile §§ TVöD[1] Berücksich- tigung bei JAE (ja/nein) Rechtsgrundlage / Bemerkung
A      
Arbeitsbefreiung, Entgeltfortzahlung § 29 nein  
Arbeitsmarktzulage (monatliche, übertarifliche Zulage) ja  
Auslandsbezüge, Auslandszuschlag § 45 Nr. 8 TVöD-Bund ja  
Außertarifliche Zulage (monatlich) ja  
B      
Bereitschaftsdienst: Entgelt für geleistete Bereitschaftsdienste § 8 Abs. 4 bzw. § 8.1 Abs. 1 TVöD-K / -B ja regelmäßig anfallende Bereitschaftsdienste, bei schwankendem Einsatz Entgelt schätzen.
Bereitschaftsdienst: Zuschlag für Bereitschaftsdienst an Feiertagen § 8.1 Abs. 5 TVöD-K nein soweit sv-frei
Bereitschaftsdienst: Zuschlag für Bereitschaftsdienst in der Nacht § 8.1 Abs. 6 TVöD-K / TVöD-B nein soweit sv-frei
Besitzstandszulage Überleitung, Differenz Endstufe der jeweiligen Entgeltgruppe zur individuellen Endstufe übergeleiteter Mitarbeiter § 6 Abs. 4 S. 1, § 7 Abs. 2, 3 TVÜ ja  
E      

Einmalige Sonderzahlung bei Tariferhöhungen

(Beispiel: 250 EUR im Januar 2018)
Tarifvertrag über die einmalige Sonderzahlung 2018 nein nur einmaliger Bezug, i.d.R. nicht im Voraus feststellbar
Entgeltfortzahlung bei Krankheit (Tabellenentgelt, monatliche Zulage, Durchschnittsbetrag für nicht ständige Entgeltbestandteile) § 21 nein Zahlung ist nicht mit hinreichender Sicherheit einmal jährlich zu erwarten
Entgeltfortzahlung bei Urlaub, Zusatzurlaub (Tabellenentgelt, monatliche Zulagen, Durchschnittsbetrag für nicht ständige Entgeltbestandteile) § 21 ja  
Entgeltgruppenzulage, z.B. im Rettungsdienst, Schichtführer, Fernmeldebetriebsdienst, Musikschullehrer Entgeltordnung VKA, Teil B Abschn. XXII Ziff. 1 Abschn. VI, Abschn. XX ja  
Erfolgsprämie (einmalige Leistung im Kalenderjahr) abhängig vom wirtschaftlichen Erfolg der Einrichtung § 18 Abs. 4 S. 3 TVöD-VKA nein [2]
Essensgeldzuschuss (außertarifliche Leistung)  

ja, soweit sv-pflichtig,

nein: bei Pauschalversteuerung
F      
Führung auf Probe, Zulage § 31 Abs. 3 S. 2 ja  
Führung auf Zeit, Zulage § 32 Abs. 3 S. 2 ja  
Funktionszulagen (monatliche Zulagen, z.B. für Feuerwehr, Pflege, Oberarzt, Leitender Oberarzt)   ja  
G      
Garantiebetrag bei Höhergruppierung (monatlich, für die Laufzeit in der Stufe) § 17 Abs. 4 S. 2 i.d.F. bis 28.2.2017 ja  
H      
Heimzulage Entgeltordnung VKA, Teil B Abschn. XXIV Protokollerklärung Nr. 1 ja  
Höhergruppierung, Garantiebetrag (monatlich für die Laufzeit in der Stufe) § 17 Abs. 4 S. 2 i.d.F. bis 28.2.2017 ja  
J      
Jahressonderzahlung § 20 ja Zahlung ist mit hinreichender Sicherheit einmal jährlich zu erwarten[3]
Jubiläumsgeld § 23 Abs. 2 nein  
K      
Kinderbezogene Entgeltbestandteile § 11 TVÜ nein § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
Krankheit, Entgeltfortzahlung § 21 nein Zahlung ist nicht mit hinreichender Sicherheit einmal jährlich zu erwarten
Krankengeldzuschuss § 22 Abs. 2, 3 nein Zahlung ist nicht mit hinreichender Sicherheit einmal jährlich zu erwarten, zudem ohnehin nicht zu berücksichtigen, soweit sv-frei, § 23c SGB IV
L      
Leistungsentgelt: pauschalierte Auszahlung, wenn keine Dienst-/ Betriebsvereinbarung vorhanden ist (einmalige Zahlung im Dezember) Protokollerklärung Nr. 1 S. 3, 5 zu § 18 Abs. 4 TVöD-VKA / zu § 18 Abs. 3 Bund ja Zahlung ist mit hinreichender Sicherheit zu erwarten
Leistungsentgelt: Leistungszulage (monatlich, befristet oder widerruflich) idR. aufgrund systematischer Leistungsbewertung § 18 Abs. 4 S. 4 TVöD-VKA / §§ 5, 8 LeistungsTV-Bund ja  
Leistungsentgelt: Leistungsprämie (einmalige Zahlung im Kalenderjahr) idR. aufgrund Zielvereinbarung § 18 Abs. 4 S. 2 TVöD-VKA / §§ 4, 8 Leistungs-TV-Bund nein bzw. Durchschnitt der letzten 3 Jahre [4]
Leitender Oberarzt, Zulage § 15 Abs. 2.2 TVöD-K/§ 15 Abs. 2.2a TVöD-B ja  
M      
Mehrarbeitsstundenentgelt § 8 Abs. 2 nein  
Mehrarbeitsstunden-Pauschale §§ 8 Abs. 2, 24 Abs. 6 ja sofern diese regelmäßig gezahlt wird ohne Rücksicht darauf, ob bzw. in welchem Umfang Mehrarbeitsstunden im jeweiligen Kalendermonat tatsächlich angefallen sind
Meisterzulage § 29a Abs. 3 TVÜ-VKA/§ 25 Abs. 3 TVÜ-Bund ja  
O      
Oberarzt, Zulage § 15 Abs. 2.3 TVöD-K/§ 15 Abs. 2.2b TVöD-B ja  
P      
Pauschale (monatlich gleichbleibende Zahlung, z.B. für Bereitsc...

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