Eine Nachmeldung fällt an, wenn bei einem Versicherten für bereits abgerechnete Geschäftsjahre zusatzversorgungspflichtige Entgelte nachzumelden sind. Dies ist z. B. der Fall, wenn das Mitglied die Anmeldung nicht rechtzeitig vorgenommen hat und deshalb zusatzversorgungspflichtige Entgelte gemeldet werden müssen, die dem Beschäftigten bereits im Vorjahr zugeflossen sind, oder wenn die Meldung zusatzversorgungspflichtiger Entgelte bisher unterlassen wurde. Ist ein Jahr noch nicht abgerechnet, so ist eine Nachmeldung nicht möglich.

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