Die Jahresmeldung ist insbesondere dann zu berichtigen, wenn bereits abgerechnete Versicherungsabschnitte für Vorjahre berichtigt werden müssen, z. B. bei Berichtigung

  • des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts,
  • der zusätzlichen Umlage,
  • des Zeitraums des jeweiligen Buchungsschlüssels.

Zu melden sind jeweils nur die neuen berichtigten Daten bzw. Versicherungsabschnitte.

 
Hinweis

Im Rahmen des steuerlichen Zuflussprinzips ist eine Berichtigung des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts des Vorjahres nur dann möglich, wenn das Entgelt dem Beschäftigten auch im Vorjahr zugeflossen ist.

Fließt das Entgelt (für das Vorjahr) erst in diesem Jahr zu, ist keine Berichtigungsmeldung zu veranlassen; das Entgelt ist vielmehr mit dem Entgelt des laufenden Jahres zu melden.

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