Eine Namens- bzw. Adressänderung kann über eine berichtigte An- oder Abmeldung erfolgen. Innerhalb der Jahresmeldung kann nur die Adresse geändert werden, jedoch nicht der Name.
9.3.1 Berichtigungsmeldung
Die Jahresmeldung ist insbesondere dann zu berichtigen, wenn bereits abgerechnete Versicherungsabschnitte für Vorjahre berichtigt werden müssen, z. B. bei Berichtigung
- des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts,
- der zusätzlichen Umlage,
- des Zeitraums des jeweiligen Buchungsschlüssels.
Zu melden sind jeweils nur die neuen berichtigten Daten bzw. Versicherungsabschnitte.
Im Rahmen des steuerlichen Zuflussprinzips ist eine Berichtigung des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts des Vorjahres nur dann möglich, wenn das Entgelt dem Beschäftigten auch im Vorjahr zugeflossen ist.
Fließt das Entgelt (für das Vorjahr) erst in diesem Jahr zu, ist keine Berichtigungsmeldung zu veranlassen; das Entgelt ist vielmehr mit dem Entgelt des laufenden Jahres zu melden.
9.3.2 Nachmeldung
Eine Nachmeldung fällt an, wenn bei einem Versicherten für bereits abgerechnete Geschäftsjahre zusatzversorgungspflichtige Entgelte nachzumelden sind. Dies ist z. B. der Fall, wenn das Mitglied die Anmeldung nicht rechtzeitig vorgenommen hat und deshalb zusatzversorgungspflichtige Entgelte gemeldet werden müssen, die dem Beschäftigten bereits im Vorjahr zugeflossen sind, oder wenn die Meldung zusatzversorgungspflichtiger Entgelte bisher unterlassen wurde. Ist ein Jahr noch nicht abgerechnet, so ist eine Nachmeldung nicht möglich.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen