(Zusatz)Beiträge sind nach § 3 Nr. 63 EStG steuer- und sozialabgabenfrei.

Ab 1.1.2018 liegt der Grenzbetrag für die Steuerfreiheit einheitlich bei 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (die Unterscheidung zwischen Alt- und Neuzusage entfällt); Sozialabgabenfreiheit besteht bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze.

Soweit der Grenzbetrag für die Sozialversicherungsfreiheit überschritten wird, erhöht der übersteigende Betrag das sozialversicherungspflichtige Entgelt des Beschäftigten und führt damit zur Sozialabgabenpflicht.

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