Nicht tarifgebundene Arbeitgeber können zudem bei der Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 b EStG für die Umlagen ein Durchschnittsberechnungsverfahren anwenden. Bei Gruppenversicherungsverträgen kann ein Durchschnittswert aller Beschäftigter zugrunde gelegt werden, wobei Beschäftigte, für die der Arbeitgeber mehr als 2.148,00 EUR pauschal zu versteuernde Umlagen im Jahr zahlt (also nach Anwendung des § 3 Nr. 56 EStG), nicht berücksichtigt werden dürfen.

Steuerfreie Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG sind bei der Durchschnittsberechnung nicht heranzuziehen.

Übersteigt die Summe aller pauschal zu versteuernden Umlagen nach Anwendung des § 3 Nr. 56 EStG (max. jedoch 2.148,00 EUR pro Beschäftigten) geteilt durch die Anzahl der Beschäftigten nicht den Wert von 1.752,00 EUR, so ist die jeweilige Umlage für jeden Beschäftigten der Pauschalbesteuerung zugrunde zu legen.

 
Praxis-Beispiel

Ein Arbeitgeber zahlt nach Steuerfreistellung der Umlage gemäß § 3 Nr. 56 EStG noch für

15 Beschäftigte eine Umlage von 1.100,00 EUR im Jahr

3 Beschäftigte eine Umlage von 2.000,00 EUR im Jahr und

1 Beschäftigten von 2.200,00 EUR im Jahr.

Der Beschäftigte mit 2.200,00 EUR Umlagen im Jahr darf zur Durchschnittsberechnung nicht herangezogen werden, da der Umlagewert über 2.148,00 EUR liegt. Für alle anderen Beschäftigten ergibt sich folgender Durchschnitt:

 
15 × 1.100,00 EUR = 16.500,00 EUR
3 × 2.000,00 EUR = 6.000,00 EUR
Summe   22.500,00 EUR : 18 Beschäftigte = 1.250,00 EUR

Nachdem der Durchschnittswert unter 1.752,00 EUR liegt, können auch die Umlagen der Beschäftigten mit 2.000,00 EUR Umlagenaufkommen pauschal versteuert werden.

Der Steuersatz für die Pauschalbesteuerung beträgt 20 %. Aus dieser Pauschalsteuer sind zudem noch eine pauschale Kirchensteuer und ein pauschaler Solidaritätszuschlag zu entrichten.

Je nach Höhe des Umlagesatzes lässt sich eine Einkommensgrenze festlegen, bis zu der der Arbeitgeber die Umlage pauschal zu versteuern hat.

 
 

Der Grenzbetrag errechnet sich wie folgt:

pauschal versteuerter Betrag : Umlagesatz v. H. = Grenzbetrag

also z. B. 89,48 EUR : 3,75 % = 2.386,13 EUR.

Damit hätte der Beschäftigte bei einem Entgelt über diesem Betrag einen Teil der Umlage individuell zu versteuern.

Der jeweilige monatliche Pauschalbesteuerungsbetrag gilt für jeden Monat des Kalenderjahres, unabhängig davon, ob

  • im Laufe eines Kalenderjahres alle Monate mit zusatzversorgungspflichtigem Entgelt belegt sind,
  • sich das zusatzversorgungspflichtige Entgelt im Laufe des Kalenderjahres ändert,
  • zum laufenden zusatzversorgungspflichtigen Entgelt eine Jahressonderzahlung gezahlt wird.

Werden Umlagen nachentrichtet, sind diese im Monat der Nachentrichtung (Zuflussprinzip) steuerpflichtig. Es verbleibt beim jeweiligen monatlichen Pauschalbesteuerungsbetrag.

 

Beispiel 1

Ein Beschäftigter bezieht im Monat Januar ein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt von 1.500,00 EUR.

Bei einem Umlagesatz von z. B. 4,75 % ergibt sich eine Umlage von 56,25 EUR.

Da der monatliche Grenzbetrag von 89,48 EUR nicht überschritten wird, ist der Betrag von 56,25 EUR durch den Arbeitgeber pauschal zu versteuern.

(Beispiel ohne Berücksichtigung einer eventuellen Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 56 EStG – z. B. kein erstes Dienstverhältnis).

 

Beispiel 2

Ein Beschäftigter bezieht im Monat Januar ein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt von 3.000,00 EUR.

Bei einem Umlagesatz von z. B. 3,75 % ergibt sich eine Umlage von 112,50 EUR.

Von der Umlage sind 89,48 EUR pauschal und 23,02 EUR (112,50 EUR ./. 89,48 EUR) individuell zu versteuern.

(Beispiel ohne Berücksichtigung einer eventuellen Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 56 EStG)

 

Beispiel 3:

Ein Beschäftigter bezieht im Monat Juni 2021 ein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt von 8.000,00 EUR.

Bei einem Betrag von 8.000,00 EUR ergibt sich bei einem Umlagesatz von z. B. 3,75 %

eine Umlage von 300,00 EUR und eine zusätzliche Umlage von 9 % aus (8.000,00 EUR ./. 7.841,56 =) 158,44 EUR, somit 14,26 EUR. Insgesamt sind 314,26 EUR zu zahlen.

Von den 314,26 EUR sind 213,00 EUR (Grenzbetrag 2021) steuerfrei: von dem Restbetrag von 101,26 sind 89,48 EUR pauschal und 11,78 EUR individuell zu versteuern.

Die Meldung der Umlage (Versicherungsmerkmal 10) und der zusätzlichen Umlage (Versicherungsmerkmal 17) hat getrennt zu erfolgen.

 

Beispiel 4:

Ein Beschäftigter bezieht im Monat Januar 2021 ein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt von 6 000,00 EUR.

Der Grenzwert nach § 3 Nr. 56 EStG (2021: 2.556,00 EUR) wird auf 12 gleiche Monatsteile (213,00 EUR) aufgeteilt.

Bei einem Umlagesatz von z. B. 3,75 % ergibt sich eine Umlage von 225,00 EUR.

Pauschalversteuerungsgrenze: 89,48 EUR monatlich

Von der Umlage in Höhe von 225,00 EUR sind 213,00 EUR steuerfrei. Es verbleiben 12,00 EUR, die bis zu 89,48 EUR pauschal versteuert werden können.

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