Der Grenzbetrag nach § 3 Nr. 56 EStG für die Steuerfreiheit der Umlage ist ein Jahresbetrag (2.556 EUR im Jahr 2021), der lediglich im Verteilmodell wie ein Monatsbetrag behandelt – also aufgeteilt – wird: 2.556 EUR : 12 = 213 EUR.
Das bedeutet, dass beim Ausscheiden eines Beschäftigten aus dem Arbeitsverhältnis (z. B. zum 31.5.2021) nicht nur 5 × 213 EUR als Steuerfreibetrag anzusetzen sind, sondern der ganze Jahresbetrag von 2.556 EUR. Damit ist aber nach Ende der Beschäftigung eine Rückrechnung vorzunehmen und zu fragen, inwieweit die Umlagen im Rahmen von 2.556 EUR steuerfrei waren.
Monatlicher Verdienst 5.200,00 EUR => Umlage: 3,75 % = 195,00 EUR; Zusatzbeitrag: 4 % = 208 EUR
Beim Verteilmodell werden pro Monat 213,00 EUR steuerfrei gestellt, hiervon sind jedoch die nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreien Zusatzbeiträge (208,00 EUR) abzuziehen, so dass sich im Monat ein steuerfreier Betrag von 5,00 EUR ergibt.
Scheidet der Beschäftigte jedoch im Mai aus, so hat er bis dahin 5 × 5.200,00 EUR = 26.000,00 EUR verdient, daraus wurden Umlagen (975,00 EUR) und Zusatzbeiträge (1.040,00 EUR) gezahlt.
Steuerfrei sind die Umlagen bis zu einem Betrag von 2.556,00 EUR, abzüglich der Zusatzbeiträge (1.040,00 EUR), so dass 1.516,00 EUR steuerfrei bleiben. Die Umlagen (975,00 EUR) sind also in voller Höhe steuerfrei.
Versicherungsabschnitte | Buchungsschlüssel | ZV-Entgelt | Umlage/Beitrag | Elternzeitbezogene Kinderzahl | |||
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Beginn | Ende | Einzahler | Versicherungsmerkmal | Versteuerungsmerkmal | EUR Cent | EUR Cent | |
1.1.2021 | 31.5.2021 | 01 | 10 | 11 | 26.000,00 | 975,00 | |
1.1.2021 | 31.5.2021 | 01 | 20 | 01 | 26.000,00 | 1.040,00 |
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