Soweit eine Eigenbeteiligung an der Umlage vereinbart ist, muss dies der Zusatzversorgungseinrichtung separat gemeldet werden, soweit ein Teil der vom Arbeitgeber zu zahlenden Umlage steuerfrei ist. Ist die Umlage nicht steuerfrei, wird der nicht steuerfreie Teil der Umlage vom Arbeitgeber pauschal bzw. vom Beschäftigten individuell versteuert (vgl. Teil IV 5.1.2). Da die Eigenbeteiligung durch den Versicherten ebenfalls dem versteuerten Nettoentgelt zu entnehmen ist, kann die Eigenbeteiligung im Rahmen der Meldung der versteuerten Umlage erfolgen (also mit der Meldung der vom Arbeitgeber entrichteten Umlage). Zu melden wäre dann also
Einzahler | Versicherungsmerkmal | Versteuerungsmerkmal |
---|---|---|
01 | 10 | 10 |
Einzahler 01 = | Arbeitgeber |
Versicherungsmerkmal 10 = | Umlage bei einer ganz oder teilweise umlagefinanzierten Zusatzversorgungseinrichtung |
Versteuerungsmerkmal 10 = | Mischversteuerung zwischen Pauschalversteuerung nach § 40 b EStG und individueller Versteuerung |
Versteuerungsmerkmal 11 = | Soweit eine vom Arbeitgeber gezahlte Umlage nach § 3 Nr. 56 EStG steuerfrei ist |
Die Beschäftigten erwerben durch die Eigenbeteiligung an der Umlage keinen zusätzlichen Rechtsanspruch. Wird die Wartezeit nicht erfüllt, so erhalten die Beschäftigten auch keine Rente – auch nicht aus den von ihnen selbst getragenen Umlageanteilen. Eine Riester-Förderung bei Eigenbeteiligungen an der Umlage ist ebenfalls nicht möglich, da diese Förderung Einzahlungen in ein kapitalgedecktes System voraussetzt.
Aufgrund einer Tarifeinigung im Jahr 2015 müssen beteiligte Arbeitgeber bei der VBL den Arbeitnehmeranteil an der Umlage getrennt melden (mit Einzahler 03).
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