Bei verschiedenen Zusatzversorgungseinrichtungen ist neben der Finanzierung durch Umlagen und/oder (Zusatz-)Beiträgen, die vom Arbeitgeber geleistet werden, satzungs- oder tarifrechtlich auch eine Eigenbeteiligung durch die Versicherten vorgesehen.

Durch den Ergänzungstarifvertrag zum ATV vom 28.3.2015 wurde für den Bereich der Länder eine Eigenbeteiligung ab dem 1.7.2015 eingeführt. Mit der Tarifeinigung zur Zusatzversorgung für den Bereich des Bundes und der bei der VBL beteiligten Arbeitgeber der VKA wurde diese Eigenbeteiligung zu einem um ein Jahr versetzten Termin ebenfalls eingeführt. Für den Bereich des ATV-K wurde bei (zunächst sieben) namentlich im Tarifvertrag aufgeführten Zusatzversorgungseinrichtungen zum 1.7.2016 die Eigenbeteiligung geregelt. Bei allen anderen Zusatzversorgungseinrichtungen kommt es dann zu einer Eigenbeteiligung der Versicherten, sobald nach dem 29.2.2016 die Umlagen oder Beiträge erhöht werden.

Ist eine Beteiligung der Beschäftigten an der Finanzierung tarifvertraglich nicht vorgesehen, können tarifgebundene Arbeitgeber eine solche Beteiligung auch nicht arbeitsrechtlich vereinbaren. Arbeitgeber, die nicht tarifgebunden sind, können allerdings auch bei Zusatzversorgungseinrichtungen, bei denen weder satzungs- noch tarifrechtlich eine Eigenbeteiligung vorgesehen ist, eine solche arbeitsvertraglich vereinbaren.

Die Überweisung und gegebenenfalls erforderliche Meldung der Eigenbeteiligung erfolgt ausschließlich durch den Arbeitgeber.

3.4.1 Eigenbeteiligung an der Umlage

Soweit eine Eigenbeteiligung an der Umlage vereinbart ist, muss dies der Zusatzversorgungseinrichtung separat gemeldet werden, soweit ein Teil der vom Arbeitgeber zu zahlenden Umlage steuerfrei ist. Ist die Umlage nicht steuerfrei, wird der nicht steuerfreie Teil der Umlage vom Arbeitgeber pauschal bzw. vom Beschäftigten individuell versteuert (vgl. Teil IV 5.1.2). Da die Eigenbeteiligung durch den Versicherten ebenfalls dem versteuerten Nettoentgelt zu entnehmen ist, kann die Eigenbeteiligung im Rahmen der Meldung der versteuerten Umlage erfolgen (also mit der Meldung der vom Arbeitgeber entrichteten Umlage). Zu melden wäre dann also

 
Einzahler Versicherungsmerkmal Versteuerungsmerkmal
01 10 10
 
Einzahler 01 = Arbeitgeber
Versicherungsmerkmal 10 = Umlage bei einer ganz oder teilweise umlagefinanzierten Zusatzversorgungseinrichtung
Versteuerungsmerkmal 10 = Mischversteuerung zwischen Pauschalversteuerung nach § 40 b EStG und individueller Versteuerung
Versteuerungsmerkmal 11 = Soweit eine vom Arbeitgeber gezahlte Umlage nach § 3 Nr. 56 EStG steuerfrei ist

Die Beschäftigten erwerben durch die Eigenbeteiligung an der Umlage keinen zusätzlichen Rechtsanspruch. Wird die Wartezeit nicht erfüllt, so erhalten die Beschäftigten auch keine Rente – auch nicht aus den von ihnen selbst getragenen Umlageanteilen. Eine Riester-Förderung bei Eigenbeteiligungen an der Umlage ist ebenfalls nicht möglich, da diese Förderung Einzahlungen in ein kapitalgedecktes System voraussetzt.

Aufgrund einer Tarifeinigung im Jahr 2015 müssen beteiligte Arbeitgeber bei der VBL den Arbeitnehmeranteil an der Umlage getrennt melden (mit Einzahler 03).

3.4.2 Eigenbeteiligung am (Zusatz-)Beitrag

Soweit eine Eigenbeteiligung an dem (Zusatz-)Beitrag erfolgt – was tarifrechtlich z. B. bei der Eigenbeteiligung Ost so geregelt ist –, sind die Eigenbeiträge aus dem Bruttoentgelt des Beschäftigten zu entnehmen und sind damit – wie auch die Beiträge des Arbeitgebers – nach § 3 Nr. 63 EStG grundsätzlich steuer- und sozialabgabenfrei.

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes (VI R 57/08) sind die Finanzierungsanteile der Arbeitnehmer als Arbeitgeberbeiträge im Sinne des § 3 Nr. 63 EStG zu qualifizieren, da die versicherungsvertragliche Außenverpflichtung maßgeblich sei ("Schuldner der Beiträge ist der Arbeitgeber"). Nach dem Wortlaut des § 3 Nr. 63 EStG sind "Beiträge des Arbeitgebers" steuerfrei. Solche Beiträge liegen vor, wenn sie vom Arbeitgeber selbst geschuldet und an die Versorgungseinrichtungen geleistet werden. Dies sei bei der Eigenbeteiligung der Versicherten am Beitrag/Zusatzbeitrag der Fall.

Zu beachten ist, dass bei Geringverdienern eine Steuerfreiheit nach § 100 Absatz 6 EStG nur für den Teil der Beiträge, die der Arbeitgeber wirtschaftlich trägt, möglich ist. Im Falle einer Arbeitnehmereigenbeteiligung werden die von den Beschäftigten getragenen Beitragsanteile daher nicht von § 100 Absatz 6 EStG, sondern ausschließlich von § 3 Nr. 63 EStG erfasst.

Da die Eigenbeiträge in eine kapitalgedeckte Pensionskasse fließen (denn die Zusatzversorgungseinrichtungen sind Pensionskassen), entsteht die Wirkung, dass die auf eigenen Beiträgen beruhenden Rentenanwartschaften sofort unverfallbar sind. Daher würde auch dann ein Anspruch auf eine Leistung aus diesen Beiträgen entstehen, wenn die Wartezeit (vgl. Teil I 7.1) nicht erfüllt wäre. In diesem Fall entsteht eine Rentenleistung aus den Eigenbeiträgen und ggf. aus Riesterzulagen.

Zum 1.7.2015 hat sich für die Beschäftigten der Länder aufgrund einer Tarifeinigung vom 28.3.2015 der Eigenanteil ...

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