Einmal jährlich kann der Grenzbetrag in dem Monat, in dem die Jahressonderzahlung gezahlt wird, verdoppelt werden. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Versicherte tatsächlich eine zusatzversorgungspflichtige Jahressonderzahlung erhält. Eine nicht zusatzversorgungspflichtige Jahressonderzahlung (§ 62 Abs. 2 Buchst. d und e MS, AB VIII Abs. 1 Nr. 13, 14 VBL-S) eröffnet diese Möglichkeit also nicht. Die Erhöhung darf dagegen auch dann vorgenommen werden, wenn lediglich ein Teil der dem versicherten Beschäftigten gezahlten Jahressonderzahlung zusatzversorgungspflichtig ist. Wenn für ganze Monate keine Bezüge angefallen sind, kann im Monat der Zahlung der Jahressonderzahlung der Grenzbetrag nur anteilig aus dem Verdopplungsbetrag erhöht werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge