Aufwendungen des Arbeitgebers, die während einer Entgeltfortzahlung oder während eines Beschäftigungsverbotes an eine Zusatzversorgungskasse gezahlt werden, können nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) zur Erstattung bei den Krankenkassen angemeldet werden. Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen zählen Umlagen und (Zusatz)Beiträge Arbeitgeber zahlen an die Krankenkassen neben den Beiträgen sog. zusätzliche Umlagen (U1 und U2):

  • Die Umlage U1 dient dazu, dass im Falle einer Lohnfortzahlung Teile dieser Lohnfortzahlung von den Krankenkassen an die Arbeitgeber erstattet werden. Die Umlage U1 gilt nur für Arbeitgeber mit weniger als 30 Beschäftigten.
  • Die Umlage U2 dient dazu, in Fällen des Mutterschutzes und eines Beschäftigungsverbots die Aufwendungen des Arbeitgebers zu erstatten. Dies gilt für alle Arbeitgeber unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten.

Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) gehören:

Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehören aber auch die Umlagen und (Zusatz)Beiträge, die ein Arbeitgeber als Mitglied einer Zusatzversorgungskasse in den Fällen der Lohnfortzahlung oder im Rahmen eines Beschäftigungsverbotes zahlt. Bei der Erstattung von fortgezahlten Arbeitsentgelten sowohl im Falle der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (U1-Verfahren) als auch bei mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverboten (U2-Verfahren) ist vom arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff auszugehen. Da während Zeiten eines Mutterschutzes keine Zahlungen des Arbeitgebers an die Zusatzversorgungskasse erfolgen, besteht insoweit auch kein Erstattungsanspruch nach dem AAG. Zum Arbeitsentgelt in diesem Sinne gehören grundsätzlich alle Zuwendungen, die nach ihrer Zweckbestimmung zumindest auch als Gegenleistung für geleistete oder noch zu leistende Arbeit aufzufassen sind. Darunter fallen dann auch Aufwendungen, die ein Arbeitgeber leistet, um die Beschäftigten oder diesen nahestehenden Personen für den Fall der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern. Damit gehören zu den erstattungsfähigen Aufwendungen sowohl Umlagen als auch (Zusatz)Beiträge an die Zusatzversorgung. Die sich nach den Regelungen der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) ergebenden beitragsrechtlich relevanten Hinzurechnungsbeträge nach § 1 Satz 3 und 4 SvEV bleiben unberücksichtigt, d. h. die Arbeitgeberumlagen sind im Erstattungsfall weder auf diese Beiträge zu begrenzen noch sind die Hinzurechnungsbeträge zusätzlich erstattungsfähig. Ebenfalls nicht erstattungsfähig ist die vom Arbeitgeber übernommene Pauschalsteuer nach § 40 b EStG.

Erstattungsfähig sind nur die Aufwendungen

  • während der 6-wöchigen Entgeltfortzahlung (§ 3 Abs. 1 und 2 Entgeltfortzahlungsgesetz), nicht jedoch die weiteren Zahlungen aus einer fiktiven Entgeltfortzahlung
  • für den Zeitraum, in dem Anspruch auf Krankengeldzuschuss besteht (§ 62 Abs. 2 Satz 4 d. S.) während eines Beschäftigungsverbots (nicht während Mutterschutzzeiten, da in diesen Zeiten keine Zahlungen an die Zusatzversorgungskasse erfolgen).

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