Nach der Anmeldung eines Beschäftigten muss der Arbeitgeber der Zusatzversorgungseinrichtung alle Umstände und Verhältnisse mitteilen, die für die späteren Rentenleistungen von Bedeutung sind und die Umlagen/Beiträge rechtzeitig abführen (§ 13 MS, AB IV Abs. 2 VBL-S).

Der Arbeitgeber ist insbesondere verpflichtet

  • im Rahmen der Jahres-, Berichtigungs- und Nachmeldung Angaben über das zusatzversorgungspflichtige Entgelt zu machen,
  • Beschäftigte bei Wegfall der Versicherungspflicht abzumelden.

Bei Meldung dieser Daten im elektronischen Datenaustausch sind die von der Zusatzversorgungseinrichtung erlassenen Meldevorschriften zu beachten. Die maßgebenden Regelungen für die automatisierte Datenübermittlung sind hierbei das RIMA-Meldeverfahren für die VBL und die Allgemeinen Richtlinien der Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen und kirchlichen Dienstes für ein einheitliches Verfahren der automatisierten Datenübermittlung (DATÜV-ZVE) für die kommunalen und kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtungen. Die Zusatzversorgungseinrichtungen stellen häufig Mitglieder-Portale für die Datenübermittlung und weiteren Service-Leistungen zur Verfügung.

Die Meldung sollte in der Regel im Wege der automatisierten Datenübermittlung erfolgen.

In den Meldungen sind die zusatzversorgungspflichtigen Entgelte und Beschäftigungszeiten in Versicherungsabschnitte zu gliedern (zum Begriff des Versicherungsabschnittes vgl. Teil IV 7.1).

Während eines Kalenderjahres sind Meldungen über vorgenommene Zahlungen oder Änderungen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte nicht erforderlich. Die Zusatzversorgungseinrichtung entnimmt die entsprechenden Angaben der jeweiligen Jahresmeldung nach Ablauf des Kalenderjahres.

Nur bei einer Abmeldung während eines Kalenderjahres sind die Daten für noch nicht abgerechnete Versicherungsabschnitte im Kalenderjahr des Ausscheidens im Rahmen einer zur Abmeldung mitzuteilen.

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