Entscheidend für die Verpflichtung, einen Immunitätsnachweis vorzulegen, ist die Tätigkeit in bestimmten Einrichtungen (zur Frage der Tätigkeit siehe unten 1.2 und 1.3). Die von der Norm erfassten Einrichtungen sind in § 20a Abs. 1 IfSG wie folgt dargestellt:

  1. Personen, die in folgenden Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind:

    1. Krankenhäuser,
    2. Einrichtungen für ambulantes Operieren,
    3. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,
    4. Dialyseeinrichtungen,
    5. Tageskliniken,
    6. Entbindungseinrichtungen,
    7. Behandlung- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Buchstaben a bis f genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
    8. Arztpraxen, Zahnarztpraxen,
    9. Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe[1]
    10. Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlung durchgeführt werden,
    11. Rettungsdienste,
    12. sozialpädiatrisches Zentrum nach § 119 SGB V
    13. Medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren mehrfach Behinderungen nach § 119c SGB V
    14. Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 SGB IX und Dienste der beruflichen Rehabilitation[2]
    15. Begutachtung- und Prüfdienste, die aufgrund der Vorschriften des SGB V oder des SGB XI tätig werden,
  2. Personen, die in voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder in vergleichbaren Einrichtungen tätig sind[3]
  3. Personen, die in ambulanten Pflegediensten und weiteren Unternehmen, die den in Nr. 2 genannten Einrichtungen vergleichbare Dienstleistungen im ambulanten Bereich anbieten, tätig sind; zu diesen Unternehmen gehören insbesondere[4]:

    1. ambulante Pflegeeinrichtungen gemäß § 72 SGB XI sowie Einzelpersonen gemäß § 77 SGB XI
    2. ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,
    3. Unternehmen, die Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX erbringen,
    4. Unternehmen, die Leistungen der interdisziplinären Früherkennung und Frühförderung nach § 42 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX und § 46 SGB IX in Verbindung mit der Frühförderungsverordnung oder heilpädagogische Leistungen nach § 79 SGB IX erbringen,
    5. Beförderungsdienste, die für Einrichtungen nach Nr. 2 dort behandelte, betreute, gepflegte oder untergebrachte Personen befördern oder die Leistungen nach § 83 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX erbringen, und
    6. Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX Personen für die Erbringung entsprechender Dienstleistungen beschäftigen.
 
Achtung

Nach den Fragen und Antworten des Bundesministeriums der Gesundheit zählen zu den Unternehmen, die im Sinn des § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IfSG vergleichbare Dienstleistungen anbieten, auch Unternehmen, die Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 SGB IX erbringen. Demnach unterliegen auch Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter der Nachweispflicht.

Nicht unter den Geltungsbereich fallen hingegen Inklusionsbetriebe. Dies sind Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarktes, die Arbeitsplätze in unterschiedlichsten Branchen anbieten. Für sie gelten die gleichen Regelungen wie für andere Unternehmen, die schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Personen, die in Inklusionsbetrieben tätig sind, müssen den Impfschutz daher grundsätzlich nicht nachweisen.

Quelle: Fragen und Antworten zur Impfprävention in Bezug auf einrichtungsbezogene Tätigkeiten, Bundesministerium für Gesundheit, Stand: 14.1.2022

Aus der Auflistung in Verbindung mit den Fragen und Antworten, die vom Bundesministerium für Gesundheit veröffentlicht wurden, wird klar, dass sich die Nachweispflicht nicht auf Krankenhäuser und sonstige Gesundheitseinrichtungen beschränkt. Die ausführliche Auflistung in Abs. 1 des § 20a ISfG macht deutlich, dass die Abgrenzung im einzelnen durchaus komplex sein kann.

 
Wichtig

In der Praxis wird es häufig vorkommen, dass die Nachweispflicht für eine "gemischte Einrichtung" bestimmt werden muss. Damit ist eine Einrichtung gemeint, die sowohl Leistungen erbringt, für die eine Nachweispflicht erforderlich ist, als auch Leistungen, die nicht unter den Katalogtatbestand fallen.

In § 2 Nr. 15 IfSG findet sich die Definition der "Einrichtung" bzw. des "Unternehmens". Danach ist eine Einrichtung oder ein Unternehmen eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder eine natürliche Person, in deren unmittelbarem Verantwortungsbereich natürliche Personen behandelt, betreut, gepflegt oder untergebracht werden.

Das Bundesministerium der Gesundheit vollzieht nach dessen Katalog der Fragen und Antworten die Differenzierung anhand der räumlichen Gegebenheiten: Wenn eine Einrichtung oder ein Unternehmen mehrere Angebote oder Arbeitsplätze versammelt, von denen manche ihrem Charakter nach unter die Vorschrift des § 20a IfSG fallen und manche nicht, ist darauf abzustellen, inwiefern diese verschiedenen Angebote so räumlich abgegrenzt sind, dass jeglicher für eine Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 relevante Kontakt z...

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