Die Erwerbsminderungsrente errechnet sich aus der Summe der bis zum Rentenbeginn erworbenen Versorgungspunkte sowie aus Versorgungspunkten für Zurechnungszeiten. Die bis zum Rentenbeginn versicherten zusatzversorgungspflichtigen Entgelte müssen daher bei der Berechnung der Betriebsrente wegen Erwerbsminderung mit berücksichtigt werden. Aus diesem Grund benötigt die Zusatzversorgungskasse eine Meldung mit dem bis zum Rentenbeginn erzielten zusatzversorgungspflichtigen Entgelt. Diese Meldung erfolgt in Form einer Abmeldung. Dies gilt auch dann, wenn die Erwerbsminderungsrente nur auf Zeit bewilligt wurde und das Beschäftigungsverhältnis fortbesteht.

Bei Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung benötigt die Zusatzversorgungskasse immer eine Abmeldung mit einem zum Rentenbeginn abgegrenzten Versicherungsabschnitt. Sofern das Arbeitsverhältnis fortbesteht, ist der Abmeldegrund "04" oder "06" anzugeben. In diesen Fällen erfolgt dann eine automatische Wiederanmeldung durch die Kasse zum darauf folgenden Tag.

In der Jahresmeldung sind dann nur noch die Versicherungsabschnitte, die sich im Anschluss an den Rentenbeginn (bis dahin wurden die Daten mit der Abmeldung gemeldet) individuell noch ergeben haben, zu melden.

Ist der Beschäftigte nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert (weil er z. B. berufsständisch versichert ist), so muss die volle oder teilweise Erwerbsminderung durch ein Gutachten eines von der Kasse zu bestimmenden Facharztes festgestellt werden (§ 43 MS, 45 VBL-S). Das Arbeitsverhältnis kann durch Auflösungsvertrag beendet werden oder endet nach Ablauf der Kündigungsfrist bzw. der tarifvertraglichen Fristen (z. B. § 33 Abs. 2 und 3 TVöD/TV-L, § 18 AVR). Mit Ende des Arbeitsverhältnisses endet zugleich die Versicherungspflicht. Der Beschäftigte ist zu diesem Zeitpunkt abzumelden.

6.2.1 Erwerbsminderungsrente auf Dauer

6.2.1.1 Volle Erwerbsminderungsrente auf Dauer

Wird durch den Bescheid eines Rentenversicherungsträgers eine volle Erwerbsminderungsrente auf Dauer gewährt, so endet – bei tarifgebundenen Arbeitsverhältnissen (bzw. wenn der TVöD/TV-L oder die AVR etc. arbeitsvertraglich vereinbart sind) – sowohl das Arbeitsverhältnis als auch die Versicherungspflicht mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid des Rentenversicherungsträgers zugestellt wird (z. B. § 33 Abs. 2 TVöD, § 18 AVR).

Dabei ist allerdings zu beachten, dass § 33 Abs. 2 TVöD/TV-L die Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge einer auflösenden Bedingung regelt, womit die einschlägigen Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) zur Anwendung kommen. Somit endet das Arbeitsverhältnis mit dem Eintritt der auflösenden Bedingung, frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Beschäftigten durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt des Eintritts der auflösenden Bedingung (§§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG).

 
Praxis-Beispiel

Ein Rentenbescheid wird am 20. Oktober an den Beschäftigten zugestellt. Der Arbeitgeber erhält hiervon am 24. Oktober Kenntnis. Er teilt dem Beschäftigten am 31. Oktober mit, dass das Arbeitsverhältnis wegen Eintritt der auflösenden Bedingung der Rentenbewilligung beendet worden ist. Das Arbeitsverhältnis endet damit am 14. November (§§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG).

Beginnt die gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung erst nach der Zustellung des Rentenbescheids, so endet das Arbeitsverhältnis – und damit die Versicherungspflicht – mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages.

Wird durch den Bescheid der gesetzlichen Rentenversicherung rückwirkend eine volle Erwerbsminderungsrente gewährt, so endet auch in diesen Fällen das Arbeitsverhältnis – und die Versicherungspflicht – erst mit Ablauf des Monats, in dem der Rentenbescheid zugestellt worden ist.

6.2.1.2 Teilweise Erwerbsminderungsrente auf Dauer

Bei einer teilweisen Erwerbsminderung endet das Arbeitsverhältnis nicht, wenn der Beschäftigte auf einem geeigneten und freien Arbeitsplatz weiter beschäftigt werden kann und dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Weiterbeschäftigung muss vom Beschäftigten innerhalb von 2 Wochen ab Zugang des Rentenbescheides schriftlich beantragt werden (§ 33 Abs. 3 TVöD/TV-L).

Nach einem BAG Urteil vom 23.7.2014 zum inhaltsgleichen § 33 Abs. 3 TV-L wird – entgegen dem Wortlaut der Tarifvorschrift – festgestellt, dass die 2-wöchige Frist für die Beantragung der Weiterbeschäftigung nach § 33 Abs. 3 TV-L erst durch die Mitteilung des Arbeitgebers über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitnehmer beginnt und nicht schon durch die Mitteilung des Rentenversicherungsträgers über die Erwerbsminderung an den Arbeitnehmer.

Auch in diesem Fall benötigt die Zusatzversorgungseinrichtung eine Abmeldung (Abmeldegrund 04), um die bis zum Rentenbeginn noch entstandenen Versicherungszeiten und geflossenen Entgelte in die Rentenberechnung mit einbeziehen zu können.

Bei Versicherten, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, tritt an die Stelle des Rentenbescheids das Gutachten eines Amtsarztes oder eines nach § 3 Abs. 4 Satz 2 TVöD/TV-L bestimmten Arztes (§ 33 TVöD/TV-L).

6.2.2 Erwerbsminderungsrente auf Zeit

6.2.2.1 Volle Erwerbsminderungsrente auf Zeit

Wird durch di...

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