Der Versicherungsfall tritt bei einem Versicherten, der in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist, an dem Tag ein, an dem aufgrund des Bescheides des Rentenversicherungsträgers die Rente wegen Alters als Vollrente beginnt.

Das Arbeitsverhältnis muss bis zum Beginn der Rente durch Kündigung oder Auflösungsvertrag beendet werden.

Bei Versicherten, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind (z. B. berufsständische Versicherte) oder die die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllen, tritt der Versicherungsfall auf Antrag nur unter besonderen Voraussetzungen ein (§ 43 MS, § 45 VBL-S). Zum Zeitpunkt des beantragten Rentenbeginns müssen die Voraussetzungen (z. B. Wartezeiten), die für eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erforderlich sind, in der Pflichtversicherung der Zusatzversorgung erfüllt sein. Für die Berechnung der erforderlichen Wartezeiten werden dabei die Pflichtversicherungszeiten aus der Zusatzversorgung zugrunde gelegt. Die Rente aus dem berufsständischen Versorgungswerk löst in der Zusatzversorgung keinen Versicherungsfall aus (vgl. Teil I 7.2.2).

Der Versicherte ist mit Ende des Arbeitsverhältnisses bzw. mit dem Beginn der Altersrente als Vollrente mit "Abmeldegrund 3" abzumelden (§ 19 Abs. 1 Buchst. e MS).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge