Die Abmeldung kann mit Formular oder durch Datenträger erfolgen.

Mitzuteilen ist u. a. das Datum, zu dem die Pflichtversicherung geendet hat, sowie der Grund der Abmeldung. Zudem sind alle Versicherungsabschnitte, die seit der letzten Jahresmeldung angefallen sind, mit den entsprechenden Buchungsschlüsseln (vgl. Teil V 1.) zu melden.

Die Abmeldung muss folgende Daten enthalten:

  • Art der Meldung
  • Persönliche Daten des Versicherten
  • Abmeldegrund
  • Datum des Endes der Versicherungspflicht
  • Versicherungsabschnitte seit der letzten Jahresmeldung
  • Buchungsschlüssel
  • das zusatzversorgungspflichtige Entgelt für die Umlage, Zusatzbeitrag, Sanierungsgeld usw.
  • die Höhe der gezahlten Umlagen, Beiträge, Zusatzbeiträge, Eigenbeiträge, Sanierungsgelder
  • ggf. das den Grenzwert überschreitende Entgelt mit der zusätzlichen Umlage von 9 % (vgl. Teil IV 3.2)
  • ggf. die für die Elternzeit relevante Kinderzahl (vgl. Teil I 5.6.1, V 8)

Für den Abmeldegrund sind folgende Kennzahlen vorgesehen:

 
03 = Rente wegen Alters (Versicherungsfall)
04 = Teilweise Erwerbsminderungsrente ohne Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
05 = Teilweise Erwerbsminderungsrente mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
06 = Volle Erwerbsminderungsrente ohne Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
07 = Volle Erwerbsminderungsrente mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
11 = Tod des Versicherten
13 = Ende des Beschäftigungsverhältnisses ohne Versicherungsfall (z. B. Kündigung, Auflösungsvertrag – jedoch nicht, wenn Abmeldung erfolgt, weil ein Versicherungsfall eingetreten ist))
16 = Befreiung von der Pflichtversicherung aufgrund Antrages wegen einer Mitgliedschaft beim Versorgungswerk der Presse (§ 19 Abs. 1 Buchst. l MS)
20 = Abrechnung unter einer neuen Mitglieds-/Kontonummer, ohne dass der Arbeitgeber gewechselt wurde
21 = Ausscheiden des Arbeitgebers aus der Mitgliedschaft/Beteiligung (§ 14 Abs. 1 MS, § 23 VBL-S)

23 =

24 =

Ende der Versicherung wegen Aufgabenübergangs an einen anderen Arbeitgeber

Ende der Versicherung wegen Vereinbarung des Mitgliedes/Beteiligten mit einem neuen Arbeitgeber zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
27 = Ende der Versicherung für Waldarbeiter, sonstiger Arbeitnehmer oder Saisonarbeitnehmer mit Anspruch auf Wiedereinstellung (§ 66 Abs. 3 MS, § 68 Abs. 4 VBL-S)
29 = Ende der Versicherung aus sonstigen Gründen (wenn keine der vorgenannten Kennziffern zutrifft – z. B. Wechsel des Lohnrechnungssystems)).

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