Der Beschäftigte ist bei der Kasse abzumelden, wenn das Arbeitsverhältnis endet oder die Versicherungspflicht aus sonstigen Gründen weggefallen ist. Damit endet die Pflichtversicherung.

Will ein Beschäftigter eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. vor Beginn der Regelaltersrente in Anspruch nehmen, wird das Arbeitsverhältnis in der Regel durch Auflösungsvertrag beendet. Damit endet gleichzeitig auch die Pflichtversicherung.

Die Pflichtversicherung endet nicht mehr automatisch mit Ablauf des Monats, in dem der Versicherte das 65. Lebensjahr vollendet (bzw. das Lebensalter erreicht, ab dem er abschlagsfrei eine Regelaltersrente beanspruchen kann). Vielmehr endet die Pflichtversicherung in diesen Fällen nur dann, wenn der Versicherte auch eine Altersrente beantragt. Beantragt er eine solche Rente nicht und arbeitet er weiter, so bleibt auch die Pflichtversicherung bestehen.

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