Um an einer Verteilung von Bonuspunkten teilzuhaben, ist es erforderlich, dass eine Pflichtversicherung besteht, also der Versicherte noch in der Zusatzversorgung angemeldet ist (vgl. Teil I 5.5.2).

Ist dagegen die Pflichtversicherung beendet, nimmt die erreichte Anwartschaft auf Betriebsrente nur dann noch an einer Verteilung von Bonuspunkten teil, wenn bis zur Beendigung der Pflichtversicherung mindestens 120 Umlage-/Beitragsmonate vorlagen.

Sollte eine erneute Pflichtversicherung bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes entstehen, nimmt die bisher erworbene Anwartschaft auch bei weniger als 120 Umlage-/Beitragsmonaten an der Verteilung von Bonuspunkten teil, wenn die bisherige Anwartschaft auf Betriebsrente an die neue Zusatzversorgungseinrichtung übergeleitet wird (vgl. Teil I 16). Die Überleitung muss vom Versicherten bei der neuen Zusatzversorgungseinrichtung beantragt werden.

Sonderregelungen gelten für Saisonarbeitnehmer und für Waldarbeiter (vgl. Teil III 5.2 und 5.3).

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