Ein Anspruch auf Waisenrente aus der Zusatzversorgung besteht, wenn und solange ein entsprechender Anspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Enkel-, Stief- und Pflegekinder haben jedoch dann einen Anspruch, wenn sie im Sinne des Einkommensteuergesetzes Kinder des Verstorbenen sind.

Bei der Waisenrente wird zwischen Voll- und Halbwaisenrente unterschieden.

Eine Halbwaisenrente in Höhe von 10 % wird gezahlt, wenn noch ein unterhaltspflichtiger Elternteil lebt. Eine Vollwaisenrente in Höhe von 20 % wird gezahlt, wenn kein unterhaltspflichtiger Elternteil mehr lebt. Erforderlich in beiden Fällen ist, dass der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat.

Anspruch auf Waisenrente besteht längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, darüber hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sich die Waise in Schul- oder Berufsausbildung oder einem freiwilligen sozialen/ökologischen Jahr befindet, den Bundesfreiwilligendienst oder einen anderen nationalen oder internationalen Freiwilligendienst im Sinne des Kindergeldrechts leistet oder behindert ist und deshalb nicht selbst für sich sorgen kann. Die Bezugsdauer der Waisenrente konnte ursprünglich bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres dauern; durch eine Begrenzung des Kindergeldanspruchs im Einkommenssteuergesetz wurde sie auf Vollendung des 25. Lebensjahres herabgesetzt. Diese Herabsetzung gilt nicht, wenn der Versicherte bzw. Rentenberechtigte vor dem 1. Juli 2007 verstorben ist – ansonsten gilt die Bezugsdauer bis zum 27. Lebensjahr.

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