Seit dem 5. Änderungstarifvertrag zum ATV/ATV-K vom 30.5.2011 ist in der Zusatzversorgung die Hinterbliebenenversorgung auch für eingetragene Lebenspartner geregelt. Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Beschluss vom 7. Juli 2009 (1 BvR 1164/07), der am 22.10.2009 veröffentlicht wurde, entschieden, dass die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragenen Lebenspartnern bei der Hinterbliebenenrente der VBL gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstößt und damit verfassungswidrig ist. Das Bundesverfassungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass im Wege der ergänzenden Satzungsauslegung eingetragene Lebenspartner ab dem 1.1.2005 Hinterbliebenenleistungen von der VBL beanspruchen können. Die Wahl dieses Stichtages erfolgte vor dem Hintergrund, dass zu diesem Datum durch eine Änderung des § 46 SGB VI die Hinterbliebenenrente in der gesetzlichen Rentenversicherung auf eingetragene Lebenspartnerschaften erweitert wurde.

Durch die Änderung des Tarifvertrages sind nunmehr seit dem 1.1.2005 eingetragene Lebenspartner hinsichtlich ihrer Versorgungsansprüche Ehegatten gleichgestellt.

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