Bei Ehen, die vor dem 1.Januar 2002 geschlossen wurden und mindestens ein Ehegatte vor dem 2.1.1962 geboren worden ist, beläuft sich die große Witwen-/Witwerrente auf 60 % der Rente des Verstorbenen. Im Übrigen beträgt die große Witwen-/Witwerrente 55 % der Rente des Verstorbenen. In der gesetzlichen Rentenversicherung kann es einen Zuschlag wegen der Erziehung von Kindern geben.

Eine große Witwen-/Witwerrente wird gezahlt, wenn:

  • der/die verstorbene Versicherte die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung von fünf Jahren erfüllt hat,
  • die Witwe/der Witwer das 45. Lebensjahr vollendet hat (hier erfolgt ab dem Jahr 2012 eine stufenweise Anhebung auf das 47. Lebensjahr. Bis 2023 steigt die Altersgrenze um einen Monat danach – bis 2029 – um jeweils 2 Monate pro Jahr an),
  • oder – falls jünger – die Witwe/der Witwer erwerbsgemindert ist,
  • oder ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehegatten, dass das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erzieht (auch Stief-/Pflegekinder oder behinderte Kinder – letztere auch nach vollendetem 18. Lebensjahr)
  • und die Witwe/der Witwer nicht wieder geheiratet hat.

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