Die gesetzliche Rentenversicherung – und damit auch die Zusatzversorgung – unterscheidet zwischen großer und kleiner Witwenrente.

9.1.1 Große Witwenrente

Bei Ehen, die vor dem 1.Januar 2002 geschlossen wurden und mindestens ein Ehegatte vor dem 2.1.1962 geboren worden ist, beläuft sich die große Witwen-/Witwerrente auf 60 % der Rente des Verstorbenen. Im Übrigen beträgt die große Witwen-/Witwerrente 55 % der Rente des Verstorbenen. In der gesetzlichen Rentenversicherung kann es einen Zuschlag wegen der Erziehung von Kindern geben.

Eine große Witwen-/Witwerrente wird gezahlt, wenn:

  • der/die verstorbene Versicherte die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung von fünf Jahren erfüllt hat,
  • die Witwe/der Witwer das 45. Lebensjahr vollendet hat (hier erfolgt ab dem Jahr 2012 eine stufenweise Anhebung auf das 47. Lebensjahr. Bis 2023 steigt die Altersgrenze um einen Monat danach – bis 2029 – um jeweils 2 Monate pro Jahr an),
  • oder – falls jünger – die Witwe/der Witwer erwerbsgemindert ist,
  • oder ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehegatten, dass das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erzieht (auch Stief-/Pflegekinder oder behinderte Kinder – letztere auch nach vollendetem 18. Lebensjahr)
  • und die Witwe/der Witwer nicht wieder geheiratet hat.

9.1.2 Kleine Witwenrente

Liegen die Voraussetzungen für eine große Witwen-/Witwerrente nicht vor, wird eine kleine Witwen-/Witwerrente gezahlt. Sie beträgt 25 % der Rente des Verstorbenen. Sie wird gezahlt, wenn die Witwe/der Witwer nicht mehr geheiratet und der verstorbene Versicherte die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat.

Die kleine Witwenrente wird längstens für 24 Kalendermonate nach dem Tod des Ehegatten gezahlt, es sei denn, mindestens ein Ehegatte wurde vor dem 2.1.1962 geboren und die Ehe vor dem 1.1.2002 geschlossen. Vollendet die Witwe/der Witwer das 45. (bzw. 47.) Lebensjahr, so wird ab diesem Zeitpunkt die große Witwen-/Witwerrente gezahlt.

9.1.3 Sterbevierteljahr

Anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung, wo nach dem Tod eines Ehegatten die Witwenrente für die Dauer von 3 Monaten in Höhe der ursprünglich an den Versicherten gezahlten Rente geleistet wird, gibt es ein solches "Sterbevierteljahr" in der Zusatzversorgung nicht. Hier gilt gleich von Beginn an die um den Witwenfaktor gekürzte Rente (z. B. 60 oder 55 %).

9.1.4 Weitere Besonderheiten

Bei einer Eheschließung ab 1. 1. 2002 besteht grundsätzlich dann kein Anspruch auf Witwen-/Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat. Diese gesetzliche Vermutung, dass in Fällen solch kurzer Ehedauer es der alleinige oder überwiegende Grund für die Eheschließung war, eine Versorgung zu verschaffen, kann allerdings vom überlebenden Ehegatten widerlegt werden (je nach den besonderen Umständen). Bei einem Versterben des versicherten Ehegatten vor Vollendung des 60. Lebensjahres werden Zurechnungszeiten bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres hinzugerechnet, wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes in der Zusatzversorgung pflichtversichert war. Wenn der Ehegatte vor Vollendung des 63. Lebensjahres verstirbt, ergibt sich für jeden Monat des Versterbens vor Vollendung des 63. Lebensjahres eine Rentenminderung von 0,3 %, höchstens jedoch 10,8 %.

Bei der Anrechnung von Einkommen auf die Witwen-/Witwerrente gelten die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend. Einkommen, welches bereits auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wurde, bleibt unberücksichtigt, wird also nicht nochmals bei der Betriebsrente angerechnet.

Den Hinterbliebenen verbleibt aber – auch nach einer Anrechnung – ein Anspruch auf mindestens 35 % der zustehenden (vollen) Hinterbliebenenrente.

Die Witwen-/Witwerrente ist auf den Bezug von Arbeitslosengeld II anzurechnen und mindert damit deren Beträge.

9.1.5 Hinterbliebenenrente für eingetragene Lebenspartnerschaften

Seit dem 5. Änderungstarifvertrag zum ATV/ATV-K vom 30.5.2011 ist in der Zusatzversorgung die Hinterbliebenenversorgung auch für eingetragene Lebenspartner geregelt. Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Beschluss vom 7. Juli 2009 (1 BvR 1164/07), der am 22.10.2009 veröffentlicht wurde, entschieden, dass die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragenen Lebenspartnern bei der Hinterbliebenenrente der VBL gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstößt und damit verfassungswidrig ist. Das Bundesverfassungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass im Wege der ergänzenden Satzungsauslegung eingetragene Lebenspartner ab dem 1.1.2005 Hinterbliebenenleistungen von der VBL beanspruchen können. Die Wahl dieses Stichtages erfolgte vor dem Hintergrund, dass zu diesem Datum durch eine Änderung des § 46 SGB VI die Hinterbliebenenrente in der gesetzlichen Rentenversicherung auf eingetragene Lebenspartnerschaften erweitert wurde.

Durch die Änderung des Tarifvertrages sind nunmehr seit dem 1.1.2005 eingetragene Lebenspartner hinsichtlich ihrer Versorgungsansprüche Ehegatten gleichgestellt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge