Erwerbsminderungsrenten sollen in der Regel als Zeitrenten gewährt werden. Die Renten sind dann in ihrer Dauer zeitlich befristet. Nach Ablauf der Befristung muss der Versicherte sich einer erneuten ärztlichen Untersuchung unterziehen, damit ggf. die Rente weiter gewährt wird. Die Zusatzversorgungskasse übernimmt hierbei wiederum die Entscheidung des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers.

Wird einem Beschäftigten ein Bescheid der gesetzlichen Rentenversicherung über den Beginn einer Erwerbsminderungsrente zugestellt, hat dies regelmäßig Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis – je nach tarifrechtlicher Regelung. Für den Bereich des TVöD gilt Folgendes: Wird durch Bescheid des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers festgestellt, dass der Beschäftigte auf Dauer voll erwerbsgemindert ist, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid dem Beschäftigten zugestellt wurde (z. B. § 33 Abs. 2 Satz 1 TVöD). Dabei ist allerdings zu beachten, dass § 33 Abs. 2 TVöD die Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge einer auflösenden Bedingung regelt, womit die einschlägigen Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) zur Anwendung kommen. Somit endet das Arbeitsverhältnis mit dem Eintritt der auflösenden Bedingung, frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Beschäftigten durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt des Eintritts der auflösenden Bedingung (§§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG).

 
Praxis-Beispiel

Ein Rentenbescheid wird am 20. Oktober an den Beschäftigten zugestellt. Der Arbeitgeber erhält hiervon am 24. Oktober Kenntnis. Er teilt dem Beschäftigten am 31. Oktober mit, dass das Arbeitsverhältnis wegen Eintritt der auflösenden Bedingung der Rentenbewilligung beendet worden ist. Das Arbeitsverhältnis endet damit am 14. November.

Wird eine befristete Rente bewilligt, endet das Arbeitsverhältnis nicht. Es ruht jedoch ab dem 1. Tag nach dem Monat der Zustellung (z. B. § 33 Abs. 2 Satz 5 und 6 TVöD).

Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung werden durch einen Abschlag gemindert, wenn der Versicherte sie vor dem 63. Lebensjahr bezieht. Der Abschlag beträgt pro Monat vorzeitiger Inanspruchnahme 0,3 Prozent, pro Jahr 3,6 Prozent. Er ist auf maximal 10,8 Prozent begrenzt. Allerdings wird die Grenze von 63 Jahren für eine Erwerbsminderungsrente ohne Abschläge seit 2012 stufenweise bis 2024 auf 65 Jahre angehoben. Wer dann mit 62 Jahren oder früher erwerbsgemindert wird, muss 10,8 Prozent seiner Rente als Abschlag hinnehmen. Im Jahr 2021 gilt demgemäß nach § 264d SGB VI ein Alter von 64 Jahren und 6 Monaten hier als Referenzalter, aus dem die Abschläge bei vorzeitigem Rentenbeginn errechnet werden. Bei Eintritt der Erwerbsminderung in einem Alter von 61 Jahren und 6 Monaten und darunter wird dementsprechend bei Rentenbeginn im Jahr 2021 ein Abschlag von 10,8 Prozent berechnet. Die Anhebung der Altersgrenze erfolgt nicht, wenn bei einem Rentenbeginn vor dem 1.1.2024 mindestens 35 Versicherungsjahre und bei einem Rentenbeginn ab dem 1.1.2024 mindestens 40 Versicherungsjahre vorliegen.

Hinzuverdienst und Krankengeld können zum Nichtzahlen bzw. Ruhen der Erwerbsminderungsrente führen. Die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung werden entsprechend angewendet.

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