Neben einer Altersrente ist in der Betriebsrente auch eine Leistung bei vorzeitiger Erwerbsminderung vorgesehen. Entsprechend der Regelung in der gesetzlichen Rentenversicherung unterscheidet die Zusatzversorgung zwischen

  • Rente wegen voller Erwerbsminderung und
  • Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.

Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Die Zusatzversorgungskasse zahlt eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn Versicherte einen entsprechenden Rentenbescheid des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers vorlegen.

Für nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte gelten die Vorschriften der Rentenversicherung entsprechend. Damit ist es erforderlich, dass der Versicherte

  • voll erwerbsgemindert ist (muss durch Facharzt festgestellt werden)
  • in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung vorweisen kann und
  • die allgemeine Wartezeit von 60 Umlage-/Beitragsmonaten vor Eintritt der Erwerbsminderung erfüllt hat.

Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Dabei wird auf die konkrete Situation des Teilzeit-Arbeitsmarktes abgestellt, so dass Versicherte, die das verbliebene Restleistungsvermögen wegen Arbeitslosigkeit nicht in Erwerbseinkommen umsetzen können, an Stelle der halben die volle Erwerbsminderungsrente erhalten.

Die Zusatzversorgungskasse zahlt diese Renten, wenn der Versicherte einen entsprechenden Rentenbescheid des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers vorlegt.

Für nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte gelten die Vorschriften der Rentenversicherung entsprechend. Damit ist es erforderlich, dass der Versicherte

  • voll oder teilweise erwerbsgemindert ist (muss durch Facharzt festgestellt werden)
  • in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung vorweisen kann und
  • die allgemeine Wartezeit von 60 Umlage-/Beitragsmonaten vor Eintritt der Erwerbsminderung erfüllt hat.

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