Für Versicherte, die am Umstellungsstichtag das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, war es nicht möglich, die Startgutschrift nach dem alten Recht zu errechnen. Das bisherige Zusatzversorgungsrecht war von so vielen einzelnen Berechnungsfaktoren abhängig, dass sich damit für jüngere Versicherte keine halbwegs genaue Berechnung ihrer bisher erreichten Ansprüche erstellen ließ. Aus diesem Grund hatten die Zusatzversorgungskassen auch bisher schon Auskünfte über die derzeitige oder spätere Rentenleistung (Probeberechnungen) bei unter 55-Jährigen abgelehnt.

Es war also erforderlich, für diese Versicherten die Startgutschrift gesondert zu berechnen. Angewendet wurde daher eine Regelung aus dem Betriebsrentengesetz (§ 18 Abs. 2 BetrAVG). Hierbei wird unterstellt, dass der Versicherte aus seinem Verdienst zum Umstellungszeitpunkt die höchstmögliche Rente aus der alten Zusatzversorgung erreicht hätte. Je nach Dauer seiner Versicherungszeit in der Zusatzversorgung erhält er danach einen anteiligen Wert dieses höchstmöglichen Anspruchs – und zwar 2,25 % pro Versicherungsjahr. War der Beschäftigte also bis zum Umstellungstag bereits 20 Jahre in der Zusatzversorgung versichert, erhält er 45 % (20 × 2,25 %) der für ihn höchstmöglichen Leistung.

Die Zusatzversorgungseinrichtungen haben jeden Versicherten nach der Errechnung der Startgutschrift über den gutgeschriebenen Betrag unterrichtet.

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