Die Umstellung der Zusatzversorgung auf das neue System erfolgte zum 1.1.2002. Wer an diesem Tag bereits 55 Jahre oder älter war – also vor dem 2.1.1947 geboren ist –, dessen bisherige Versicherungszeit wurde so bewertet, als sei zum 31.12.2001 eine Rente nach dem bisherigen Recht berechnet worden. Für Beschäftigte aus dem Tarifgebiet Ost galt diese Regelung allerdings nur, wenn Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung bereits vor dem 1.1.1997 bestanden.

Zum rentennahen Personenkreis gehören auch Versicherte, die vor dem 1.1.1950 geboren sind und die Voraussetzungen der Altersrente für schwerbehinderte Menschen am 31.12.2001 erfüllt hatten (Grad der Behinderung von 50 und 35 Jahre Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung).

Weiter gehören dazu Versicherte, die vor dem 1.1.1955 geboren sind und mindestens 120 Umlagemonate am 31.12 2001 in der Zusatzversorgung hatten, wenn vor dem 1.1.2007 eine volle Erwerbsminderung eintritt oder eingetreten ist.

Die Berechnung der rentennahen Startgutschrift erfolgt grundsätzlich unter der Annahme, dass die Versicherung in der Zusatzversorgung bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres bestanden hätte. Nur bei schwerbehinderten Menschen und Beschäftigten, die vor dem 14.11.2001 bereits Altersteilzeit oder Vorruhestand vereinbart hatten, verändert sich dieser Berechnungsrahmen. An die Stelle des 63. Lebensjahres tritt bei schwerbehinderten Menschen der Zeitpunkt, zu dem sie eine ungekürzte Altersrente erhalten können. Bei Beschäftigten mit vereinbarter Altersteilzeit wird die Startgutschrift zu dem im Altersteilzeit-Vertrag vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses berechnet. Bei vereinbartem Vorruhestand erfolgt die Berechnung zu dem Zeitpunkt des vereinbarten Rentenbeginns.

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