Durch die Reform der Zusatzversorgung hat sich die Leistungsberechnung ab dem 1.1.2002 vollkommen verändert. An die Stelle des vormaligen Gesamtversorgungssystems trat das Punktemodell.

Da die meisten Versicherten bereits vor der Rechtsänderung in der Zusatzversorgung versichert waren, wurden die in diesen Zeiten entstandenen Anwartschaften in das neue System übertragen. Der Schutz der vor dem 1.1.2002 schon erreichten Anwartschaften war ein wesentliches Anliegen von beiden Seiten in den Tarifverhandlungen.

Aus der bisherigen Versicherung wurden die bis zum 31.12.2001 entstandenen Anwartschaften errechnet und als sog. Startgutschrift in die neue Betriebsrente übertragen. Das galt für alle am 31.12.2001 pflicht- und beitragsfrei Versicherten, auch wenn die Wartezeit von 60 Umlage-/Beitragsmonaten noch nicht erfüllt war.

Bei der Umstellung gab es unterschiedliche Berechnungen für rentennahe, rentenferne und beitragsfrei Versicherte.

Die zum 31.12.2001 errechneten Rentenanwartschaften wurden in Versorgungspunkte umgewandelt und als sog. Startgutschrift dem jeweiligen Versorgungskonto des Versicherten gutgeschrieben.

6.1 Startgutschrift für rentennahe Versicherte

Die Umstellung der Zusatzversorgung auf das neue System erfolgte zum 1.1.2002. Wer an diesem Tag bereits 55 Jahre oder älter war – also vor dem 2.1.1947 geboren ist –, dessen bisherige Versicherungszeit wurde so bewertet, als sei zum 31.12.2001 eine Rente nach dem bisherigen Recht berechnet worden. Für Beschäftigte aus dem Tarifgebiet Ost galt diese Regelung allerdings nur, wenn Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung bereits vor dem 1.1.1997 bestanden.

Zum rentennahen Personenkreis gehören auch Versicherte, die vor dem 1.1.1950 geboren sind und die Voraussetzungen der Altersrente für schwerbehinderte Menschen am 31.12.2001 erfüllt hatten (Grad der Behinderung von 50 und 35 Jahre Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung).

Weiter gehören dazu Versicherte, die vor dem 1.1.1955 geboren sind und mindestens 120 Umlagemonate am 31.12 2001 in der Zusatzversorgung hatten, wenn vor dem 1.1.2007 eine volle Erwerbsminderung eintritt oder eingetreten ist.

Die Berechnung der rentennahen Startgutschrift erfolgt grundsätzlich unter der Annahme, dass die Versicherung in der Zusatzversorgung bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres bestanden hätte. Nur bei schwerbehinderten Menschen und Beschäftigten, die vor dem 14.11.2001 bereits Altersteilzeit oder Vorruhestand vereinbart hatten, verändert sich dieser Berechnungsrahmen. An die Stelle des 63. Lebensjahres tritt bei schwerbehinderten Menschen der Zeitpunkt, zu dem sie eine ungekürzte Altersrente erhalten können. Bei Beschäftigten mit vereinbarter Altersteilzeit wird die Startgutschrift zu dem im Altersteilzeit-Vertrag vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses berechnet. Bei vereinbartem Vorruhestand erfolgt die Berechnung zu dem Zeitpunkt des vereinbarten Rentenbeginns.

6.2 Startgutschrift für rentenferne Versicherte

Für Versicherte, die am Umstellungsstichtag das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, war es nicht möglich, die Startgutschrift nach dem alten Recht zu errechnen. Das bisherige Zusatzversorgungsrecht war von so vielen einzelnen Berechnungsfaktoren abhängig, dass sich damit für jüngere Versicherte keine halbwegs genaue Berechnung ihrer bisher erreichten Ansprüche erstellen ließ. Aus diesem Grund hatten die Zusatzversorgungskassen auch bisher schon Auskünfte über die derzeitige oder spätere Rentenleistung (Probeberechnungen) bei unter 55-Jährigen abgelehnt.

Es war also erforderlich, für diese Versicherten die Startgutschrift gesondert zu berechnen. Angewendet wurde daher eine Regelung aus dem Betriebsrentengesetz (§ 18 Abs. 2 BetrAVG). Hierbei wird unterstellt, dass der Versicherte aus seinem Verdienst zum Umstellungszeitpunkt die höchstmögliche Rente aus der alten Zusatzversorgung erreicht hätte. Je nach Dauer seiner Versicherungszeit in der Zusatzversorgung erhält er danach einen anteiligen Wert dieses höchstmöglichen Anspruchs – und zwar 2,25 % pro Versicherungsjahr. War der Beschäftigte also bis zum Umstellungstag bereits 20 Jahre in der Zusatzversorgung versichert, erhält er 45 % (20 × 2,25 %) der für ihn höchstmöglichen Leistung.

Die Zusatzversorgungseinrichtungen haben jeden Versicherten nach der Errechnung der Startgutschrift über den gutgeschriebenen Betrag unterrichtet.

6.3 Startgutschrift für beitragsfrei Versicherte

Auch für diejenigen, die zum Zeitpunkt der Systemänderung (31.12.2001) nicht mehr im öffentlichen oder kirchlichen Dienst beschäftigt und damit nicht mehr in der Zusatzversorgung angemeldet waren, wurde eine Startgutschrift errechnet. Hierbei wurde die Rentenanwartschaft errechnet, wie sie sich für alle ausgeschiedenen Versicherten nach dem alten Recht ergeben hätte (sog. Versicherungsrente). Soweit ein Versicherter die gesetzlichen Voraussetzungen für eine unverfallbare Anwartschaft nach dem Betriebsrentengesetz erfüllt hatte, wurde zudem ein von der Startgutschrift getrennter eigener Anspruch nach § 18 BetrAVG berechnet.

6.4 Rechtsprechung und Neuregelung zur Startgutschrift für rentenferne Versicherte

Gegen die Berechnung der rentenfernen Startgutschriften wurden zahlreiche Widersprüche und ...

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