Während eines (unbezahlten) Sonderurlaubs bleibt die Pflichtversicherung bestehen. Da aber im Beurlaubungszeitraum kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt erzielt wird, werden auch keine Versorgungspunkte dem Versorgungskonto gutgeschrieben. Allerdings können Bonuspunkte aus Überschüssen dem Konto gutgeschrieben werden, da ja am Jahresende auch während einer Beurlaubung die Pflichtversicherung bestanden hat.

Tritt während der Beurlaubung ein Versicherungsfall wegen Erwerbsminderung oder Tod ein, so werden zusätzliche Versorgungspunkte für Zurechnungszeiten vergeben (vgl. Teil I 8.2).

Damit bleibt bei einer Beurlaubung – anders als bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses – der Anspruch auf Zurechnungszeiten im Fall der Erwerbsminderung oder des Todes erhalten.

 
Hinweis

Beenden Beschäftigte ihr Beschäftigungsverhältnis durch Kündigung oder Auflösungsvertrag, weil sie eine Erwerbsminderungsrente beantragen wollen oder bereits beantragt haben, sollten die Beschäftigten auf die Folgen, nämlich den Verlust von Zurechnungszeiten hingewiesen werden. Statt das Beschäftigungsverhältnis zu beenden, könnte auch eine längerfristige Beurlaubung vereinbart werden.

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